BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 604/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Februar 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 16. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des Landgerichts, von der verh344ngten Freiheitsstrafe einen Monat wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung f374r bereits vollstreckt zu erkl344ren, steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, z. Ver366ff. best.). Danach ist der erforderliche H344rteausgleich in derartigen F344llen nicht in Anwen-dung des Vollstreckungsmodells, sondern bei der Bemessung der (zeitigen) Freiheitsstrafe f374r die nunmehr abzuurteilende Tat vorzunehmen. Der Ange-klagte ist jedoch im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert. Es ist ferner aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) abgesehen hat. Das Revisionsgericht kann - 3 - dies auf die vom Angeklagten umfassend erhobene Sachr374ge pr374fen, ohne dass es insoweit auf dessen Beschwer ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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