BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 605/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 29. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in drei tateinheitlichen F344llen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen diese Verurteilung wen-det sich der Angeklagte mit der Sachr374ge und beanstandet dar374ber hinaus das Verfahren. 1 I. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. Einer Er-366rterung der erhobenen Verfahrensr374gen bedarf es daher nicht. 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat nicht gepr374ft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zur374ckgetreten ist (247 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlass: 3 Am Abend des 11. Juli 2008 hielten sich die ehemalige Lebensgef344hrtin des Angeklagten, D. M. , und deren Tochter im Haus der Familie S. auf. Kurz nach Mitternacht verschaffte sich der Angeklagte gewaltsam Zutritt zum Haus. Unter lauten Beschimpfungen schlug der Angeklagte mit einer Axt zu-n344chst auf den Kopf von D. M. ein, sodann auf den Kopf von C. S. . C. S. wurde daraufhin ohnm344chtig. W344hrend sich der Angeklagte er-neut D. M. zuwandte, betrat U. S. das Wohnzimmer. Der Angeklagte hieb mit der Axt sofort auf den Kopf des Gesch344digten S. ein und zerschlug dabei zwei St374hle, mit denen dieser den Angriff des Angeklagten abzuwehren versuchte. U. S. gelang schlie337lich die Flucht zum Nachbarhaus. 4 2. Vor dem Hintergrund der Feststellungen bestand Anlass f374r die Pr374-fung der Frage, ob der Angeklagte vom unbeendeten oder beendeten Versuch des Totschlags strafbefreiend zur374ckgetreten ist (247 24 Abs.1 Satz 1 StGB). 5 a) F374r die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der T344ter nach der letzten Ausf374hrungshandlung den Eintritt des tatbestands-m344337igen Erfolges f374r m366glich h344lt (sog. R374cktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227; 35, 90; 33, 295, 298; BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeende-ter 29). Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet und damit ein strafbefreien-der R374cktritt durch blo337es Absehen von weiteren tatbestandsm344337igen Hand-lungen nicht m366glich. Rechnet der T344ter dagegen nach der letzten Ausf374h-rungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des 6 - 4 - tatbestandsm344337igen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gef344hrdung, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des T344ters noch m366glich ist (BGHSt 39, 221, 227), so dass die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausf374hrung gen374gt. b) Der neue Tatrichter wird die R374cktrittsvoraussetzungen 226 f374r jeden Gesch344digten gesondert 226 unter Ber374cksichtigung der Vorstellungen des Ange-klagten nach Abschluss der jeweils letzten konkret vorgenommenen Ausf374h-rungshandlung pr374fen m374ssen, da sich die Gr374nde des angefochtenen Urteils dazu nicht verhalten. Dabei wird es hinsichtlich der Gesch344digten C. S. auf die Vorstellungen des Angeklagten zu dem Zeitpunkt ankommen, in dem diese infolge seiner Axthiebe ohnm344chtig wurde, woraufhin er von ihr ablie337. H344tte er sich bei Aufgabe der weiteren Tatausf374hrung hier keine Vorstellungen 374ber die Folgen seines Angriffs auf die Gesch344digte gemacht, kommt ein been-deter Versuch in Betracht (BGHSt 40, 304, 306). Was einen m366glichen R374cktritt vom (unbeendeten) Versuch des Totschlags im Sinne des 247 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zum Nachteil der D. M. angeht, als sich der Angeklagte von dieser Gesch344digten ab- und dem U. S. zuwandte, wird das Landgericht ins-besondere bedenken m374ssen, dass Strafbefreiung im Sinne des 247 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB den Entschluss des T344ters voraussetzt, auf die weitere Durchf374hrung der Tat im Ganzen und endg374ltig zu verzichten (BGHSt 7, 296, 297; 35, 184, 187). Nicht aufgegeben ist die Tat dagegen, solange der T344ter mit dem Versuch ihrer Begehung lediglich vor374bergehend inneh344lt (BGH, Urteil vom 1. April 2009 226 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501). Im Hinblick auf den Ge-sch344digten U. S. wird zu er366rtern sein, ob der Angeklagte die Vorstellung hatte, er k366nne U. S. noch erreichen, als dieser sich nach der letzten An-griffshandlung des Angeklagten zur Flucht wandte, ob also aus seiner Sicht ei-ne Vollendung noch m366glich war. Anderenfalls und auch dann, wenn der Ange- 7 - 5 - klagte zu diesem Zeitpunkt davon ausging, der Gesch344digte S. werde die Po-lizei alarmieren oder Hilfe holen, wird ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht zu ziehen sein. II. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die bisher zur Schuldf344higkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen und Bewertungen nicht geeignet sind, die Ma337regelanordnung zu rechtfertigen. 8 1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus setzt die positive Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374-bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begr374ndet (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Davon geht zwar auch das Landgericht aus. Es hat jedoch die erforderliche, objektiv festzustellende erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB (nur) vor dem Hintergrund des Zu-sammenwirkens der akuten Alkoholintoxikation (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,31 211) mit einer - in den Urteilsgr374nden im 334brigen an keiner Stelle n344her belegten - Alkoholabh344ngigkeit sowie einer wahnhaften St366rung auf der Basis einer narzisstischen Pers366nlichkeitsstruktur bejaht. Die Anordnung der Ma337regel gem344337 247 63 StGB setzt aber voraus, dass der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit auf einem l344nger andauernden psychischen Defekt des T344ters beruht. Hat letztlich der Genuss von Alkohol seine Schuldf344higkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermin-dert, so ist f374r eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur Raum, wenn der T344ter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkohol374berempfindlich ist oder der T344ter an einer l344nger dauernden 9 - 6 - krankhaften seelisch-geistigen St366rung leidet, bei der bereits geringer Alkohol-konsum oder andere allt344gliche Ereignisse die akute erhebliche Beeintr344chti-gung der Schuldf344higkeit ausl366sen k366nnen und dies im konkreten Fall getan haben (BGHSt 44, 338, 339; 44, 369, 373). 2. Rechtlichen Bedenken begegnet der Ma337regelausspruch auch des-halb, weil sich das Landgericht nur unzureichend mit der Gef344hrlichkeitsprog-nose auseinandergesetzt hat. Insoweit beschr344nkt sich das Urteil auf die Fest-stellung, die Gef344hrlichkeit des Angeklagten f374r die Allgemeinheit ergebe sich aus den Ausf374hrungen der forensisch-psychiatrischen Sachverst344ndigen, wo-nach nicht nur die wahnhafte St366rung vor dem Hintergrund einer narzisstischen Pers366nlichkeitsstruktur, sondern auch die Alkoholabh344ngigkeit beim Angeklag-ten untherapiert fortbest374nden; Behandlungsangebote habe der vorl344ufig unter-gebrachte Angeklagte bislang nicht angenommen. Diese Erw344gungen gen374gen unabh344ngig von der auch insoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamt-w374rdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausrei-chend mit Tatsachen belegt, dass bei dem Angeklagten die begr374ndete Wahr-scheinlichkeit weiterer (einschl344giger) Straftaten besteht (zum Ma337stab vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 19). Dies gilt umso mehr, als (einschl344gige) Vorstrafen des Angeklagten in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilt werden und die Motivation zur Tat wesentlich in konstellativen Faktoren zu sehen ist, die dem pers366nlichen Lebensbereich des Angeklagten vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen mit seiner Lebensgef344hrtin zuzuordnen sind, die sich kurz zuvor von ihm getrennt hatte. Insoweit gen374gt die blo337e Wiederholungs-m366glichkeit ebenso wenig wie eine nur latente Gefahr weiterer Straftaten (Se-natsbeschluss vom 8. Juli 1999 - 4 StR 283/99, NStZ 1999, 610). Auch die Fra-ge der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher er- 10 - 7 - neuter Pr374fung, gegebenenfalls unter Einschaltung eines neuen Sachverst344ndi-gen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke
Full & Egal Universal Law Academy