BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 605/11 vom 25. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 25. Januar 20 1 2 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne b enkl ä- gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass auf Anl asstaten, die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, die Vorschrift des § 66 StGB in der bis zum 31. D e- zember 2010 geltenden Fassung und nicht in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neufassung anzuwenden ist (Art. 316e Abs. 1 EGStGB). Dies gilt nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB nicht, wenn im konkreten Fall eine Anwendung von § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neufassung dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der S i- cherungsverwahrung nicht mehr gegeb en sind (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 4 StR 127/11, NStZ 2011, 691). Eine Kombination von Elementen aus beiden Vorschriften kommt nicht in Betracht. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin
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