BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 605/14 vom 5. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 1. Juli 2014, soweit es den Angekla g- ten betrifft, in Ziffer 3 des Tenors dahin geändert, dass fes t- gestellt ist, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner ve r- pflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehe n- den materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergega n- g en sind. Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abges e- hen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben - und Adhäsi onskläger hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverle t- zung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und dre i Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat es den Ang e- klagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 130.000 Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus Anlass der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen s ind. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des A n- geklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Adhäsionsentsche i- dung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellung s- ausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte als Gesamtschul d- ner verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die bereits entsta ndenen materiellen Schäden zu erstatten. Insofern hat der Adhäsionskläger weder geltend ge macht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits en t- standen sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 4 StR 471/13, StV 2014, 269 m wN; vom 13. August 2014 4 StR 211/14; vom 24. Februar 2015 4 StR 4 44/14). 1 2 3 - 4 - 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Stra f- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten ergeben. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des G e- neralbundesanwalts anzumerken: Die Verfahrens beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Ve r- wertung der über die Vernehmung des Polizeibeamten KHK G . in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Angeklagten und seiner Tochter anlässlich einer polizeilichen Befragung beanstandet, i st nicht den Anforderu n- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Da sich das Rev i- sionsvorbringen weder zu den Begleitumständen noch zum Verlauf der Befr a- gung der in der Küche des Tatanwesens anwesenden Personen verhält, kann der Senat nicht prüfen, ob der die Befragung vornehmende Polizeibeamte w e- gen seines gegenüber dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltens oder aufgrund eines sich aus dem Verlauf der Befragung ergebenden Tatverdachts gegen den Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 370 ff.; Beschlüsse vom 18. Juli 2007 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48; vom 9. Juni 2009 4 StR 170/09, BGHR StPO § 136 Belehrung 16; Diemer in KK - StPO, 7. Aufl., § 136 Rn. 4 mwN) verpflichtet war, diesen als Beschuldigten zu behandeln und ihn nach § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO über sein Schweigerecht zu belehren. Hinsichtlich der beanstand e- ten Verwertung möglicher Äußerungen der Tochter des Angeklagten ist die R ü- ge deshalb unzulässig, weil es sch on an der Behauptung einer konkreten Äuß e- rung der Tochter fehlt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungs - rüge ist mangels Bezeichnung der versäumten Beweiserhebung sowie konkr e- ter Angabe zu dem erwarteten Beweisergebnis (vgl. Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 51 mwN) ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. 4 5 6 - 5 - Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf der Verwertung der Angaben des Zeugen KHK G . . Denn die Strafkammer hat die sichere Überzeugung von der Richtigkeit der den Angeklagten belast enden Einlassung des Mitang e- klagten auf der Grundlage anderweitiger Beweisergebnisse gewonnen und die Ausführungen zu den Bekundungen des Zeugen lediglich ergänzend angefügt. 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Besc hwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Ko s- ten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 7 8
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