ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR605.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 605 / 1 6 vom 2 7 . April 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb u n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 12. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen III. 1 bis 6 und III. 8 der Urteilsgründe, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltrei ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer a n- 1 - 3 - derweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat darüber hinaus seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und neun Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus de r Beschlussformel ersichtlichen übe r- wiegenden Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen III. 1 bis 6 und III. 8 kann keinen Bestand haben. Insoweit hat die Revision des Angeklagten mit einer entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg. Sie beanstandet zu R echt, dass das Landgericht die gesondert verfolgte N. S . zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der früheren Mitangeklagten O . als Zeugin hätte vernehmen müs - sen. Diese Zeugin hätte, so der Revisionsvortrag, abweichend von de n Beku n- dungen der O . , ausgesagt, der Angeklagte sei von ihr, der Zeugin S . , zu keinem Zeitpunkt mit Betäubungsmitteln beliefert worden. Tatsächlich habe sie O . mit Heroin beliefert. O . habe sich mit ihrer nicht d er Wahrheit entsprechenden Belastung des Angeklagten Vorteile in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren verschaffen wollen. a) Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte mi n- destens seit 2008 im Betäubungsmittelhandel tätig. Er erwarb g rößere Mengen Heroin in Deutschland und in den Niederlanden für den gewinnbringenden We i- 2 3 4 - 4 - terverkauf in Deutschland. Gegenstand der Verurteilung in den Fällen III. 1 bis 4 sind vier Lieferungen von jeweils 1 kg Heroin durch eine dem Angeklagten und der frühe ren Mitangeklagten O . . - ten weiblichen Person. In zwei dieser Fälle fuhren der Angeklagte und O . in die Nähe der niederländischen Grenze und übernahmen das Heroin . teren Fällen erfolgte die Übergabe jeweils in der . G. gewinnbringend weiterverkauft. Der Angeklagte hat den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, vorwi e- gend zur Fi nanzierung seines Eigenkonsums, zwar eingeräumt, die gegen ihn in den Fällen III. 1 bis 6 sowie III. 8 erhobenen Tatvorwürfe jedoch bestritten. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten im Wesentlichen auf die Einlassung seiner früheren Mitangek lagten O . gestützt, die, so die Strafkammer, durch TKÜ - Erkenntnisse bestätigt worden seien. Dass O . mit Blick auf die ihr in Aussicht gestellte Strafmilderung nach § 31 BtMG . den Urteilsgründen erörtert. b) Vor diesem Hintergrund hätte sich dem Landgericht aufdrängen mü s- sen, die gesondert verfolgte N. S . , deren ladungsfähige Anschrift akten - kundig war, als Zeugin zu vernehmen. Erheb liche Anhaltspunkte für eine Pe r- . N. S . und deren Verwick - lung in Betäubungsmittel - Straftaten im hier entscheidungserheblichen Zeitraum ergaben sich insbesondere aus dem in der Hauptverhandlung auszug sweise verlesenen Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juli 2011 gegen R . . - 5 6 - 5 - rade auch im Zusammenhang mit der R . ausdrücklich Erwähnung (UA 26). Der Se nat kann nicht ausschließen, dass die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Bekundungen der früheren Mitangeklagten O . in einem anderen Licht erschienen wäre , wenn die Zeugin N. S . das von der Revision behauptete Vorbri ngen durch ihre Aussage bestätigt hä t- te. Dies gilt nicht nur wegen möglicher Vorteile, die sich O . im Hin - blick auf § 31 BtMG in ihrem eigenen Strafverfahren verschaffen wollte. Es kommt hinzu, dass die zur Bestätigung der Einlassung von O . her - angezogenen Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen, wie die Strafkammer selbst ausführt, überwiegend nicht aus dem Tatzeitraum sta m- men. c) Da die Feststellungen, die die Verurteilung des Angeklagten tragen, nicht nur in den Fä llen III. 1 bis 4, sondern auch in den Fällen I II. 5, 6 und III. 8, maßgeblich auf den Bekundungen der früheren Mitangeklagten O . beruhen und damit deren Glaubwürdigkeit insgesamt in Rede steht, kann die Verurteilung auch in diesen Fällen n icht bestehen bleiben. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Schuldspruch im Fall III. 8 w e- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugleich sachlich - rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet , weil bei di e- sem Betäubu ngsmittelgeschäft eine Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten weder festg e stellt noch belegt ist (UA 27). 2. Soweit der insoweit geständige Angeklagte in den Fällen III. 7 und III. 17 jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni cht 7 8 9 10 - 6 - geringer Menge verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts i n seiner Antragsschrift vom 18. Ja - nuar 2017 Bezug genommen . II. 1. Die Teilaufhebung im Schuldspruch entzieht dem Gesamtstrafenau s- spruch die Grundlage. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen umfassend neu zu befinden. 2. Auch de r Maßregelausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. a) Dass die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt einschließlich der Entscheidung über den Vorwegvol l- zug nach dem Willen der Revision vom Rechtsmittelang riff ausgenommen sein soll, steht dem nicht entgegen. Denn die Beschränkung ist insgesamt unwir k- sam, weil der Angeklagte mit den erhobenen Verfahrensrügen den Schul d- spruch ebenso angreift wie mit der Sachrüge. In einem solchen Fall kann mit der erklärten R echtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfe chtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schluss vom 19. Januar 2010 4 StR 504/09, NStZ - RR 2010, 171 f. mwN). b) Die Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe die nach § 64 Satz 2 StGB e r- forderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht belegen. Das Landgericht 11 12 13 14 - 7 - beschränkt sich insoweit unter nicht näher erläuterter Bezugnahme auf die Au s- führu ngen des medizinischen Sachverständigen auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Eine nähere Erörterung der für und gegen eine hinreiche n- de Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte war im vorliegenden Fall aber umso mehr erforderlich, als beim Ang eklagten ausweislich der Urteilsfestste l- lungen zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Vergangenheit dreimal En t- scheidungen nach § 35 BtMG ergingen und er sich auch bereits einmal im Ma ß- regelvollzug befand. Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke
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