BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 6/06 vom 14. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Februar 2006 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 16 der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handel-treibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe verur-teilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2005, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 F344llen schul-dig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall in H366he von 10.000 Euro angeordnet. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und aus den Gr374nden seiner Antragsschrift gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, so-weit der Angeklagte im Fall II. 16 der Urteilsgr374nde wegen eines Versto337es ge-gen 247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG verurteilt worden ist. 2 Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Die teilweise Einstellung f374hrt zu der im Tenor ausgesprochenen Schuld-spruch344nderung und zum Wegfall der f374r das Waffendelikt verh344ngten Einzel-strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unber374hrt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfrei-heitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, 13 mal einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr und einem Monat schlie337t der Senat aus, dass 4 - 4 - sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe auf den Ausspruch 374ber die ma337volle Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ausgewirkt hat. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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