BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 6/06 vom 14. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Februar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 20. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Fall II. 15 der Urteilsgr374nde liegt ein von Amts wegen zu be-r374cksichtigendes Verfahrenshindernis auf Grund der Einstel-lung des Verfahrens hinsichtlich des Falles 15 der Anklage (PB Bl. 13) nicht vor. Bei den den F344llen 14 und 15 der Anklage-schrift zu Grunde liegenden Vorw374rfen liegt eine Tat des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln im Sinne einer Bewertungseinheit vor, da sich beide Sachverhalte auf dieselbe Bet344ubungsmittelmenge beziehen. Soweit das Landgericht in der Hauptverhandlung den Fall 15 der Anklage eingestellt hat, hat es deshalb nicht nach 247 154 Abs. 2 StPO von der Verfol-gung dieser Tat (insgesamt) abgesehen, sondern es hat inso-weit offensichtlich nur eine Beschr344nkung der Strafverfolgung nach 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den vom Fall 14 der Anklageschrift erfassten Teilakt der Bewertungseinheit (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. 247 154 a Rdn. 5) - 3 - vorgenommen. Fall 14 der Anklageschrift ist, worauf der Gene-ralbundesanwalt zu Recht hinweist, identisch mit Fall II. 15 der Urteilsgr374nde. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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