BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 606/06 vom 13. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 13. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision r374gt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 2 "Die zur Annahme eines bedingten T366tungsvorsatzes f374hren-de Beweisw374rdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Kammer hat aus den drei Stichen der Angeklagten in den Oberk366rper ihres Ehemannes geschlussfolgert, dass die An-geklagte angesichts der Gef344hrlichkeit der Tathandlung damit rechnete und billigte, dass ihr Ehemann aufgrund der Stiche versterben k366nnte (UA S. 11, 27, 44). Diese Schlussfolgerung steht im Widerspruch zu dem von der Kammer festgestellten Vorstellungsbild der Angeklagten nach der Tat. In diesem Zu- - 3 - sammenhang hat die Kammer ausgef374hrt: 'Da es ihr unm366g-lich schien, dass sie seinen Tod verursacht haben k366nnte, ge-riet sie nunmehr in Panik ...' (UA S. 14). Dieses Vorstellungs-bild kurze Zeit nach der Tatbegehung ist ohne n344here Erl344ute-rung nicht mit der Feststellung f374r die Tatzeit vereinbar, dass die Angeklagte einen t366dlichen Erfolg f374r m366glich hielt. Dar374ber hinaus ist die Beweisw374rdigung l374ckenhaft. Ange-sichts der hohen Hemmschwelle gegen374ber einer T366tung ist selbst bei 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlungen immer auch die M366glichkeit in Betracht zu ziehen, dass der T344ter die Ge-fahr der T366tung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf bedingten T366tungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erw344gungen alle Umst344nde ein-bezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (vgl. Senat NStZ-RR 2004, 204 f.). Die entsprechende Gesamt-schau aller objektiven und subjektiven Tatumst344nde (vgl. BGHSt 36, 1, 10) hat das Landgericht nicht vorgenommen. Zwar hat sich die Kammer mit der hohen Alkoholisierung der Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 44). Sie hat aber nicht ausreichend das Nachtatverhalten der Angeklagten in ih-re Erw344gungen mit einflie337en lassen. Dieses Nachtatverhalten ist in Kombination mit der hohen Alkoholisierung und dem Handeln aufgrund einer Notwehrlage geeignet, die Schlussfol-gerung der Kammer zum bedingten T366tungsvorsatz in Zweifel zu ziehen. Mit dem bedingten T366tungsvorsatz ist nicht ohne weiteres in 334bereinstimmung zu bringen, dass die Angeklagte ihren Ehemann nach den Stichen aufforderte: 'Geh raus. Lass mich endlich in Ruhe!' (UA S. 10) und erst nach dem Auffinden des toten Ehemannes in Panik geriet, das Tatmesser entsorg-te und sich durch Notizen psychisch Entlastung verschaffte (UA S. 14). Dieses Verhalten l344sst es auch m366glich erschei-nen, dass sie bewusst fahrl344ssig darauf vertraute, dass ihre Stiche nicht t366dlich enden werden. Diese M366glichkeit h344tte die Kammer jedenfalls er366rtern m374ssen." Die Revision beanstandet zudem zu Recht die Annahme des Landge-richts, der Alkoholkonsum der Angeklagten vor Begehung der Tat habe lediglich eine "leichtgradige Alkoholisierung223 bewirkt (UA 41), die die Wahrnehmungs- 3 - 4 - und Informationsverarbeitungsf344higkeit der Angeklagten nicht beeintr344chtigt habe (UA 43). Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Annahme des Landgerichts, die Blutalkoholkonzentration der Angeklagten habe zur Tatzeit - unter Ber374cksichtigung eines Nachtrunks von 1,122 Promille - "um die 2 Promille223 betragen (UA 37). Zwar war von der im Wege der R374ck-rechnung ermittelten Blutalkoholkonzentration "von mehr als 3 Promille" (richtig: 3,35 Promille) der Anteil des Nachtrunks der Angeklagten, die zweimal je einen "Schluck223 aus einer mit einem 40-prozentigen alkoholischen Getr344nk gef374llten Flasche getrunken hat, abzuziehen. Das genaue Ausma337 des Nachtrunks hat das Landgericht jedoch offen gelassen, weil die Zeugin K. und die Ange-klagte aus der im Jahre 2004 mit einer Art Rumverschnitt aufgef374llten Flasche nach der Aussage der Zeugin "wohl auch einige Male etwas aus dieser Flasche - und zwar 'pinnchenweise' - getrunken" haben. Letzteres ist rechtsfehlerhaft; vielmehr h344tte nach dem Zweifelsgrundsatz nicht die bezogen auf die Original-f374llmenge von 0,5 l errechnete "maximal m366gliche Nachtrunkmenge von 108 ml" bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu Grunde gelegt werden d374rfen, sondern nur die sicher feststehende Mindestmenge. Zu-dem h344tte in Anwendung des Zweifelssatzes bei der Berechnung ein Resorpti-onsverlust von 30 % in Ansatz gebracht werden m374ssen (vgl. BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 10). Die fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration kann Auswir-kungen auf die Beurteilung sowohl des T366tungsvorsatzes als auch der Schuld-f344higkeit der Angeklagten haben. 4 Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgef374hrt: 5 - 5 - "Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Rechtferti-gung der Stiche der Angeklagten gem344337 247 32 StGB erneut zu pr374fen. Gegen die Auffassung der Kammer, die Stiche der Angeklagten w344ren nicht erforderlich gewesen, um den ge-genw344rtigen rechtswidrigen Angriff des Ehemannes von sich abzuwenden (UA S. 46), bestehen Bedenken. Das Argument der Kammer, die Angeklagte habe zun344chst den Einsatz des Messers androhen m374ssen, ist angesichts der Feststellung, dass ihr der Griff des Ehemannes am Hals teilweise die Luft nahm (UA S. 10), so nicht nachvollziehbar. Der alternative Hinweis der Kammer auf die M366glichkeit, mit dem Messer auf die Hand oder den Arm des Gesch344digten einzustechen (UA S. 46) 374berzeugt ebenfalls nicht. Es versteht sich auch vor dem Hintergrund der fr374heren folgenlosen Angriffe des Ge-sch344digten nicht von selbst, dass Stiche in weniger sensible K366rperregionen den Angriff beendet h344tten. Als nahe liegende und daher zu er366rternde Geschehensalternative kam in Be-tracht, dass der Ehemann durch solches Verhalten der Ange-klagten wom366glich zus344tzlich gereizt worden w344re und nicht ohne Erfolgschance versucht h344tte, der Angeklagten das Messer gewaltsam abzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 264). Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang brauchte sich die Angeklagte angesichts der erheblichen k366rperlichen 334berlegenheit ihres Ehemannes (UA S. 46) nicht einzulassen (vgl. BGH NStZ 2002, 140). Der Revision ist zudem zuzugeben, dass die Begr374ndung, mit der die Kammer einen Notwehrexzess gem344337 247 33 StGB ab-gelehnt hat, widerspr374chlich ist. Die Argumentation der Kam-mer, die Angeklagte habe in der von ihr als bedrohlich emp-fundenen Situation nicht das Falsche getan, sondern ein ihr zur Verf374gung stehendes Mittel ad344quat eingesetzt (UA S. 48), steht nicht im Einklang mit der Wertung, dass die Ver-teidigung der Angeklagten nicht erforderlich war (UA S. 46)." - 6 - Auch insoweit tritt der Senat der Stellungnahme des Generalbundesan-walts bei. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy