BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 606 /11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 10. Mai 2011 mit den Feststellungen au f- gehoben , a) soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) in den Gesamtstrafenaussprüchen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in drei Fällen und versuchter räuberischer Erpressung zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und sieben Monaten und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer ande r- weitig verhängten Strafe zu d er weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben M o- naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stütz te Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem B e- 1 - 3 - schlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rec htsmittel unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II. 5 der U r- teilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Hierzu hat das Landgericht das Folgende festgestellt: A m Abend des 15. Oktober 2009 kaufte der Angeklagte von einem unb e- kannt gebliebenen Vortäter ein Handy, welches dieser am selben Abend zuvor durch einen Handtaschenraub an sich gebracht hatte. Der Angeklagte, der dem Unbekannten nach seiner nicht w iderlegten Einlas dem Bewusstsein, dass das Handy aus einer gegen fremdes Vermögen geric h- teten, rechtswidrigen Straftat stammte. b) Die Nämlichkeit der Tat - die Anklage ging von einem vom Angekla g- ten selbst begangenen Straßenraub aus - ist h ier gewahrt (§ 264 StPO) . Dies folgt aus der Identität des Tatobjekts sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe der Raub - sowie der Hehlereihandlung (vgl. zur prozessualen Tatidentität zw i- schen Raub und Hehlerei BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99 , NStZ 1999, 523). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage von einer Tatbegehung am 19. Oktober 2009 ausging, steht dem nicht entgegen. c) Die Feststellungen des Landgerichts belegen jedoch nicht die für eine Verurteilung nach § 259 StGB erforderliche Bereicherungsabsicht des Ang e- klagten. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass d er Täter im Zei t- punkt der Tatbegehung - hier der Ankauf des Handys - in der Absicht ge handel t hat , sich oder einen Dritten zu bereichern, d.h. einen Ve rmögensvorteil zu e r- langen oder dem Dritten zu verschaffen (Fischer, S tGB, 59. Aufl., § 259 Rn. 26). Hierfür genügt g rundsätzlich der Ankauf zum - vom Täter als solche m 2 3 4 5 6 - 4 - erkannten - Marktpreis nicht; auch wenn sich der Täter, wie er weiß, eine ve r- gleichbare Sache ebenso günstig und ebenso leicht auf einwandfreie Weise hätte verschaffen kön nen, fehlt es an der Bereicherungsabsicht (BGH, Urteile vom 9. September 1966 - 4 StR 237/66, bei Dallinger M D R 1967, 369 , und v om 6. März 1968 - 3 StR 38/68, GA 1969, 62, 63). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hier das Handy in der Absicht gewinnbringender Weiterveräußerung erworb en hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80, bei Holtz M D R 1981, 267, und vom 31. Januar 1978 - 5 StR 533/77, GA 197 8, 372 (Ls.); Fischer, aaO), ergeben sich aus den Feststellungen des angefocht e- nen Urteils nicht ; er hat es vielmehr selbst benutzt . Die Verurteilung wegen Hehlerei hat daher keinen Bestand. Da die ins o- weit vom Landgericht getroffenen Feststellungen von der aufgezeigte n Gese t- zesverletzung betroffen werden, hebt der Senat diese - über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend - gemäß § 353 Abs. 2 StPO ebenfalls auf. 2 . Die Aufhebung des Urteils im Fall II. 5 der Urteilsgründe entzieht der (zweiten ) Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten die Grundlage. Unabhängig davon begegnen beide Gesamtstrafenaussprüche durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in se i- ner Antrag sschrift vom 28. November 2011 F olgendes ausgefü hrt: "Das Landgericht hat dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 28.07.2009 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen. Eine solche Wi r- kung entfaltet nur eine unerledigte Vorverurteilung (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 9, 10, m.w.N.). Nach den Feststel lungen war die Strafe von 40 Tagessätzen aus diesem Strafbefehl zum Zeitpunkt des Urteilserlasses aber bereits im Wege der Vollstreckung als Ersatzfre i- heitsstrafe verbüßt (UA S. 8). Demnach wären die Str a fe n aus de n U r- teil en (richtig: Demnach wäre die Stra fe aus dem Urteil) des Amtsg e- 7 8 9 - 5 - richts Senftenberg vom 08.06.2010 und die Einzelstrafen für die hies i- gen Taten gesamtstrafenfähig. Weiterhin wäre zu prüfen gewesen, ob - was nahe liegt, wenngleich sich das Urteil nicht zu den für eine Gesamtstrafenbildung maß gebl i- chen Daten verhält - auch die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 11.06.2010 (UA S. 8 f.) in die nachträgliche Gesam t- strafenbildung gemäß § 55 StGB einzubeziehen waren. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die unrichti ge Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Der neue Tatrichter wird unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) und unter Darlegung der für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Daten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11.01.2011 - 4 StR 450/10) über die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu zu b e- finden haben." Dem tritt der Senat bei. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 10
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