ECLI:DE:BGH:2017:070317B4STR606.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 606 / 16 vom 7. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und na ch Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 201 7 b e- schlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2016 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 25.415 Eu ro angeordnet wird und die Anordnung des erwe i- terten Verfalls entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vi er Fällen, davon in einem Fall in Ta t- einheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in drei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in ei ner Entziehung s- anstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Verfallsentscheidung getroffen und bestimmt, dass eine Geldstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Essen neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt. Die Überprüfung des Urteils auf die a llgemein erhobene Sachrüge des Angeklagten führt lediglich hinsichtlich der Verfallsentscheidung zu einer B e- ric h tigung des Urteilstenors. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat den für verfallen erklärten Gesamtbetrag von 25.415 Euro aus den Gesamteinnahmen des Angeklagten aus den abgeurtei l- ten Taten errechnet und diesen in einen Betrag von 11.655 Euro , bezüglich dessen es den Verfall des Wertersatzes angeordnet hat, und einen dem erwe i- terten Verfall unterliegenden Betrag von 13.760 Euro aufgeteilt. Der Sache nach ist es je doch nicht von dem subsidiären erweiterten Verfall nach § 73d StGB, sondern in Höhe des Gesamtbetrages von 25.415 Euro von Verfall des Wertersatzes gemäß § 73a StGB ausgegangen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensicht lich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil zwar eine Reihe von Rechtsfehlern aufweist, diese jedoch aus den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts den Angekla g- ten nicht beschwer en. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 3 4 5
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