BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 606/99 vom 13. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1999 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren veru r - teilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verle t - zung formellen und materiellen Rechts. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufg e - deckt. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Nove m - ber 1999 hierzu ausgeführt: "Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer ist zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu bea n - standen, daß sie gleichwohl auch unter Heranziehung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles verneint und im Fall 4 einen besonders schweren Fall ang e - nommen hat. Indessen läßt das Urteil nicht erkennen, daß die Kammer eine insoweit in Betracht kommende Strafrahmenve r - schiebung nach §§ 21, 49 StGB geprüft hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine Begründung, mit der dem nicht vorbestraften Angeklagten diese Milderungsmöglichkeit erme s - sensfehlerfrei versagt wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch insgesamt auf diesem Rechtsfehler beruht". Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing nrn
Full & Egal Universal Law Academy