BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 607/08 vom 17. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 8. August 2008 im Schuld- und Strafaus-spruch im Fall II 3. der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte statt eines versuchten schweren Bandendiebstahls eines versuchten Diebstahls schuldig ist und dass die in diesem Fall verh344ngte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe her-abgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in zw366lf F344llen, Diebstahls in zwei F344llen sowie wegen versuchten schwe-ren Bandendiebstahls in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachli-chen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli- 1 - 3 - chen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch im Fall II 3. der Urteilsgr374nde wegen versuchten schweren Bandendiebstahls h344lt sachlich-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, war zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tat die f374r das Vorliegen einer Bande im Sinne des 247 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Bandenabrede noch nicht getroffen worden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Fall II 3. der Urteilsgr374nde jedoch eines versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. 2 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen diesen Schuldvorwurf anders h344tte verteidigen k366nnen. 3 Der Senat setzt die wegen dieser Tat verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr, die das Landgericht dem gem344337 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilder-ten Strafrahmen des 247 244 a Abs. 1 StGB entnommen hat, auf das nach Milde-rung des Strafrahmens des 247 243 Abs. 1 gem344337 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwendende gesetzliche Mindestma337 von einem Monat Freiheitsstrafe herab. Im Hinblick auf die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und deren Gewicht ist auch im Fall II 3. der Urteilsgr374nde die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerl344sslich (247 47 StGB). Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 4 - 4 - Wegen des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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