ECLI:DE:BGH:2017:080617B4STR6 07.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 607 / 1 6 vom 8. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. J uni 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bochum vom 22. Juli 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefähr - licher Körperverletzung zu einer F reiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte oder e iner der beiden gesondert Verfolgten E . Ö . und S . Ö . (vgl. Sen atsbeschluss vom heutigen Tag 4 StR 19/17) A nfang Juli 2013 im Besitz von zwölf Kilogramm Marihuana, das noch im Eigentum unbekannt gebliebener Betäubungsmittelhändler stand. Dieses Marihuana kam um den 11. Juli 2013 1 2 - 3 - auf nicht g enau feststellbare Weise abhanden. Entweder wurde es durch den Angeklagten oder einen der beiden gesondert Verfolgten unterschlagen, wobei die Verantwortung für den Verlust des Rauschgifts auf den Nebenkläger abg e- wälzt und von ihm eine entsprechende Ersatz menge erpresst werden sollte (im Urteil wird diese Sachverhaltsvariante als net ), oder das Marihuana wurde den Personen um den Angeklagten gestohlen, ohne dass der Nebenkläger hiermit etwas zu tun hatte. Das Landgericht ist zu gunsten des Angeklagten und der gesondert Ve r- folgten E . Ö . und S . Ö . davon ausgegangen, dass das Mari - huana gestohlen wurde und sie irrtümlich davon ausgingen, der Nebenkläger habe es entwendet (im Folgenden: Diebstahlsvariante) . Der A ngeklagte und die beiden gesondert Verfolgten kamen überein, den Nebenkläger zu nöti gen, die zwölf Kilogramm Marihuana zurückzugeben . D a- bei gingen sie davon aus, dass der Nebenkläger hierzu nicht freiwillig bereit sein würde. Sie fassten daher den Entsch luss, ihn durch Einsperren in einem Hinterzimmer der Teestube des S . Ö . und durch Bedrohung mit dem Tod, erforderlichenfalls auch unter Gewaltanwendung, zur Rückgabe des Rauschgifts zu zwingen. Vor dessen Herausgabe sollte der Nebenkläger nicht f reigelassen werden. Der Angeklagte handelte dabei, um sich selbst oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Am 16. Juli 2013 beg ab sich E . Ö . mit dem Nebenkläger in das Hinterzimmer der Teestube, wo sich tatplangemäß auch der Angeklagte und S . Ö . befand en. Hier warf E . Ö . dem Nebenkläger vor, dieser sei am 13. Juli 2013 bei ihm eingebroche n und habe zwölf Kilogramm Marihu a- na gestohlen; außer dem Nebenkläger habe niemand von dem Versteck g e- 3 4 5 - 4 - wusst. E . Ö . bedeutete dem Nebenkläger, er solle dies zugeben, vorher Die Forderung wurde von den Anwesenden wiederholt , und es wurde m ehrfach damit gedroht, zurufen tig Der N e- benkläger äußerte die Vermutung, dass E . Ö . möglicherweise selbst für das Verschwinden des Marihuanas verantwortlich sei. Darauf schlug dieser ihm mit der flachen Hand auf den Mund, wodurch der Nebenklä ger eine Platzwunde an der Lippe erlitt. Danach schlugen der Angeklagte und die beiden gesondert Verfolgten mit den Händen wiederholt auf den Nebenklä ger ein. Schließlich gelang dem Nebenkläger, der zwischenzeitlich von wei teren Personen bedroht, geschlagen und getreten worden war, i n einem unbeobac h- teten Mo ment die Flucht. II. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenra u- b e s gemäß § 239a Abs. 1 StG B und wegen versuchter räuberischer Erpre s- sung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rech t- lichen Bedenken. Soweit das Landgericht bezüglich der Tathintergründe keine sicheren Feststel lungen getroffen , sondern insofern zwei unterschiedliche Geschehen s - abläufe zum einen die Diebstahls - , zum anderen die Sündenbockvarian te für möglich erachtet , indes seinem Urteil unter Heranziehung des Zweifel s- 6 7 8 9 10 - 5 - grundsatzes allein die Diebstahlsvariante zugrunde gelegt hat (UA 7), weist die Beweiswürdigung durchgreifende Lücken auf. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob bei Zugrundelegung der vom Landgericht als gleichermaßen möglich erachteten Sündenbockvariante als Tathintergrund eine für den Ang e- klagten günstigere Rechtsfolge eingetr eten wäre. 1. a) Eine Strafbarkeit wegen erpresseri schen Menschenraub e s gemäß § 239a Abs. 1 StGB erfordert i m sog. Zweipersonenverhältnis wie hier in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz des Täters bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, das s er beim Entführen oder Sichbemächtigen des O p- fers die Absicht hat, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung ausz u- nutzen. Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die B e- mächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neb en den Nöt i- gungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 f.; Beschl ü ss e vom 4. Dezember 2007 3 StR 459/07, NStZ - RR 2009, 16 f.; vom 22. November 1994 GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359 ). Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs - oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang herge stellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll; der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH , Beschlüsse vom 20. September 2007 4 StR 334/07, NStZ - RR 2008, 109 f.; vom 14. März 2007 2 StR 576/06, StV 2007, 354; vom 14. Mai 1996 4 StR 174/96, St V 1997, 302 f. ). 11 - 6 - b) D ie subjektiven Voraussetzungen eines erpresserischen Mensche n- raub e s , namen tlich zum funktionale n und zeitliche n Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung, sind im angefoc h- tenen Urteil bei Zugrundelegung der Sündenbockvariante nicht beweiswürd i- gend belegt. Zwar ist das Landgericht davon ausg egangen, dass der Angeklagte nach b eiden Sachverhaltsvarianten die Marihuana durch den Nebenkläger erstrebte und die Erpressung noch während der Bemächtigungslage vollendet w erden sollte (UA 38 f f.). Auf welcher Tat - sa chengrundlage sich das Landgericht diese Überzeugung auch bei Zugrund e- legung der Sündenbockvariante verschafft hat, erschließt sich indes aus dem Urteil nicht. I n Anbetracht der Feststellung des Landgerichts, dass der Nebenkläger selbst nicht mit Drogen handelte (UA 6 ) , und de s Umstands, dass de m Ang e- klagten bewusst war, dass der Nebenkläger e- sen sein das Marihuana tatsächlich gar nicht an sich gebracht hatte, versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte die Vo rstellung hatte, der Nebe n- kläger könne noch innerhalb der Bemächtigungslage die ganz erhebliche Me n- ge von zwölf Kilogramm Mari huana bereitstellen. Nach den bisherigen Fests te l- lungen ist zudem nichts dafür ersicht lich , dass d er Angeklagte von einer Täti g- kei t des Nebenklägers als Drogenhändler oder anderen Bezugsmöglichkeiten des Nebenklägers in dieser Größenordnung ausging. Angesichts der vorgenannten Umstände, die eine zeitnahe Bereitstellung des Marihuanas durch den Nebenkläger als eher fernliegend ersc heinen la s- sen, hätte es einer tragfähigen Beweiswürdigung bedurft, warum der Angekla g- 12 13 14 15 - 7 - te ausgehend von der Sündenbockvariante gleichwohl die Herausgabe des M a- rihuanas noc h während der Bemächtigungs lage erstrebte. Hieran fehlt es. 2. D ie subjektiven Vorau ssetzungen einer versuch ten räuberi schen E r- pressung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB sind bei Zugrundele gung der Sündenbockvariante ebenfalls nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. a) Eine r äuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt in obje k - tiver Hinsicht unter anderem einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nö - tigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädige n- den Handlung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 385/11, NStZ - RR 2012, 173, 175; Be schlü ss e vom 25. Februar 2014 4 StR 544/13 , NStZ 2014, 269; vom 21. März 2006 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508). Demen t- sprechend muss im Falle des Versuchs der Tatentschluss des Täters darauf gerich tet sein, einen ernsthaft und nicht nur zum Schein erstrebten (vgl. BGH , Urteil vom 3. Mai 1988 1 StR 148/88, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereich e- rungsab sicht 3; Beschluss vom 27. Juli 2004 3 StR 71/04, NStZ 2005, 155 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 253 Rn. 30 f.) Vorteil durch den Einsatz des Nötigungsmittels zu erlangen. b) Mit den Voraussetzungen eines Tatentschlusses des Angeklagten zur Begehung einer räuberischen Er pressung hat sich die Strafkammer nicht au s- e i nander gesetzt. Es erschließt sic h aus den Urteilsgründen nicht, was sich der Angeklagte zum finalen Zusammen hang zwischen den eingesetzten Nöt i- gungsmitteln und der erstrebten Vermögensverfügung vorstellte , sofern der N e- . So setzt sich das Urteil nicht hinreichend mit der bei diesem Tathinte r- grund naheliegenden M öglichkeit auseinander, dass der Angeklagte vom N e- 16 17 18 19 - 8 - sondern ihm allein daran gelegen war, den Hintermännern einen Schuldigen für das Abhandenkommen der Betäubungsmittel zu präsentie ren . Zwar ist das Landgericht wie bereits ausgefü hrt davon ausgegangen, dass der Ang e- kla g o- gramm Marihuana durch den Nebenkläger erstrebte (UA 38 ff.); näher begrü n- det und beweiswürdigend b elegt wird dies jedoch nicht. Überdies bleibt unklar, ob die Vorstellung des Angeklagten dahin ging, der Nebenkläger werde die ihm abverlangte Handlung noch unter dem Einfluss der eingesetzten Nötigungsmittel und nicht etwa geraume Zeit später (vgl. B GH, Beschluss vom 25. April 2017 4 StR 244/16, N JW 2017, 1891, 1893 ) vornehmen. Vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten nach der Sünde n- bockvariante bekannt war, dass der Nebenkläger gar nicht über das Marihuana verfügte, hätte das Landgericht auch di ese Annahme nachvollziehbar begrü n- den und belegen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 20 21
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