ECLI:DE:BGH:2018:040718B4STR607.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 607 / 1 7 vom 4. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Waffenhandels u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 , § 154 Abs. 1, 2 StPO einstimmig beschloss en : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juli 2017 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C II der Urteil s- gründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des V erfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekla gten wegen unerlaubten Waffenhandels in 74 Fällen und wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur B ewä h- rung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens; im Üb rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Aus verfahrensökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO ein , soweit der Angeklagte im Fall C II der Urteilsgründe gem äß § 52a WaffG aF wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewa h- rungsvorschriften des § 36 WaffG verurteilt worden ist. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt von der Verfahrenseinste l- lung unberührt . Mit Blick auf die weiteren 74 Einzelstrafen von jeweils acht M o- naten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die für Fall C II der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von acht Monaten auf eine niedrigere G e- samtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Die Überprüfung des Urteil s aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Franke RinBGH Roggenbuck ist info l- ge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Cierniak RiBGH Dr. Quentin ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Feilcke 2 3 4
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