BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 6/08 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Hausfriedensbruchs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. September 2007 im Ma337-regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ma337regelausspruch entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Geb374hr um die H344lfte erm344337igt und wer-den die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur H344lfte der Staatskasse auferlegt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des - im Zustand der erheblich verminderten Schuldf344higkeit begangenen - Hausfriedensbruchs in neun F344llen und der Beleidigung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Ma337re-gelausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bew344h-rung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begr374ndet. 2 2. Dagegen h344lt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Allerdings begegnet das Urteil entgegen den Einwendungen der Revi-sion keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht - darin dem geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen folgend - bei dem Angeklagten eine emotio-nal instabile Pers366nlichkeitsst366rung vom Borderline-Typ festgestellt und darin - wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde hinreichend belegt - einen f374r die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-ausgesetzten nicht nur vor374bergehenden, sondern 374berdauernden Defekt vom Schweregrad des 247 21 StGB gesehen hat. Auch der symptomatische Zusam-menhang zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und der festgestellten Pers366nlichkeitsst366rung ist rechtsfehlerfrei belegt: Psychodyna-misch sei die Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten durch die Tendenz ge-kennzeichnet, Impulse auszureagieren, ohne m366gliche Konsequenzen ausrei-chend zu ber374cksichtigen; dass der Angeklagte die Gesch344digte hartn344ckig je-weils bis auf ihr Wohnanwesen verfolgt habe, sei Ausdruck seiner gest366rten Beziehungsstruktur, innerhalb derer es zu einer "krankhaften Fixierung" des Angeklagten auf die Person der Gesch344digten gekommen sei, die ihm die ver-meintliche "moralische Berechtigung" vermittelt habe, die Gesch344digte und ihre Familie wiederholt auf ihrem Grundst374ck aufzusuchen. Auch wenn danach die psychiatrischen Grundlagen f374r eine Unterbringung des Angeklagten nach 247 63 4 - 4 - StGB vorliegen, kann der Ma337regelausspruch gleichwohl nicht bestehen blei-ben, weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gef344hrlichkeitsprognose nicht ausreichend begr374ndet hat: b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-den, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Davon ist das Landgericht ausgegangen, indem es gemeint hat, die k374nftig zu erwartenden Strafen w374rden sich "nicht auf 334bergriffe der verfah-rensgegenst344ndlichen Art beschr344nk(en), sondern auch auf k366rperliche Aggressionen erstrecken, sobald der Angeklagte eindeutige Ablehnung erfahre" (UA 17). Das Landgericht durfte bei dieser Einsch344tzung grunds344tzlich auf die den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Tatgeschehen zur374ckgreifen. Aller-dings lagen jene Vorf344lle, bei denen der Angeklagte die Frauen, mit denen er in Beziehung stand, mit F344usten geschlagen hatte, mittlerweile neun bzw. zuletzt viereinhalb Jahre zur374ck. Weitere aggressive 334bergriffe des Angeklagten erge-ben sich aus dem Urteil nicht. Auch gegen die nunmehr Gesch344digte ist der Angeklagte nicht gewaltt344tig geworden. Das hat das Landgericht zwar nicht verkannt. Dass dies aber - wie das Landgericht ersichtlich gemeint hat - allein darauf zur374ckzuf374hren ist, dass die Gesch344digte dem Angeklagten gegen374ber fortdauernd ihre Zuneigung zum Ausdruck gebracht habe, wird jedoch nicht al-len Umst344nden gerecht, die hier gegen die angenommene Gef344hrlichkeitsprog-nose sprechen. Denn auch wenn die Gesch344digte dem Angeklagten weiterhin Verst344ndnis entgegengebracht hat, hatte sie sich doch jedenfalls bereits Anfang des Jahres 2006 endg374ltig von ihm distanziert und sogar im Gerichtswege eine Unterlassungsverf374gung gegen ihn erwirkt. Wenn der Angeklagte gleichwohl bei sp344teren Zusammentreffen mit ihr nicht gewaltt344tig geworden ist, sondern sich 5 - 5 - darauf "beschr344nkte", ihr - vergleichbar dem "stalking" (nunmehr seit dem 31. M344rz 2007 strafbar nach 247 238 StGB) - nachzustellen, spricht das eher daf374r, dass der Angeklagte ungeachtet seiner narzisstischen Kr344nkbarkeit selbst dann nicht ohne Weiteres impulsiv aggressiv reagiert, wenn er bei seiner jeweiligen Bezugsperson Ablehnung erf344hrt. Auch wenn die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB nicht grunds344tzlich voraussetzt, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind (vgl. BGH NStZ 1986, 237), h344tte es jedenfalls eingehenderer Darlegung bedurft, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheb-lichem Gewicht zu erwarten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befriste-ten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen ver-m366gen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 226 4 StR 485/99). c) Davon abgesehen k366nnte der Senat den Ma337regelausspruch aber auch deshalb nicht best344tigen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts angesichts der dem absoluten Bagatellbereich zuzuordnenden, dem Angeklag-ten hier angelasteten Taten die Verh344ltnism344337igkeit der Ma337regel im Sinne des 247 62 StGB nicht mehr gewahrt ist. Das k366nnte anders zu sehen sein, wenn der Angeklagte bei den hier abgeurteilten Taten nur durch 344u337ere, von ihm unab-h344ngige Umst344nde an gravierenden 334bergriffen gegen374ber der Gesch344digten oder ihrer Familie gehindert worden w344re. Daf374r, dass es sich so verh344lt, l344sst sich den Feststellungen aber nichts entnehmen. Die Unverh344ltnism344337igkeit der Ma337regelanordnung wird hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte nach Auffassung der sachverst344ndig beratenen Strafkammer einer jedenfalls mehrmonatigen station344ren psychiatrischen Behandlung bedarf. Denn die strafrechtliche Unterbringung rechtfertigt sich nicht schon allein auf Grund des Bestehens einer fortdauernden psychischen St366rung und deren Be-handlungsbed374rftigkeit (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 63 Rdn. 2). 6 - 6 - 3. Der Senat schlie337t aus, dass sich auf Grund neuer Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die hier die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus tragf344hig begr374nden k366nnten. In entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO entscheidet er deshalb dahin, dass der Ma337regelausspruch entf344llt. 7 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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