BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 608/08 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der schweren r344uberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Juni 2008 wird verwor-fen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am 22. Oktober 2007 in dem Kassenraum des C. -V. in Essen die dort t344-tige Zeugin I. mit einer Pistole bedroht und eine Geldkassette mit 2.140,71 Euro weggenommen zu haben; anschlie337end soll er die Zeugin in dem Kassenraum eingeschlossen haben. 2 2. Das Landgericht hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der Angeklagte, der dies bestreitet, diese Tat begangen hat. Die von der Revisions-f374hrerin angegriffene Beweisw374rdigung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 3 - 4 - Entgegen der Ansicht der Revisionsf374hrerin hat das Landgericht die An-forderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung nicht 374berspannt. Es hat vielmehr nachvollziehbare - und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen-de - Gr374nde genannt, warum es sich von der T344terschaft des Angeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit 374berzeugen konnte, obwohl die Zeugin I. sowohl unmittelbar nach dem Tatgeschehen als auch bei ihrer Ver-nehmung in der Hauptverhandlung den Angeklagten als den T344ter bezeichnet hat. Die Zweifel des Landgerichts gr374nden sich in erster Linie darauf, dass die Zeugin weder das Aussehen noch die Kleidung des T344ters beschreiben konnte, so dass es f374r die Strafkammer nicht nachvollziehbar war, woran die Zeugin den Angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt haben will. Das Landgericht hat deswegen die M366glichkeit nicht auszuschlie337en vermocht, dass die Zeugin al-lein auf Grund des gepflegten Erscheinungsbildes des mit einer Sonnenbrille und einer Kappe maskierten T344ters die Assoziation zu dem Angeklagten herge-stellt hat. Dieser hatte fr374her zu den regelm344337igen Besuchern des B374ros geh366rt und war durch seine gepflegte Kleidung und sein h366fliches Auftreten positiv aufgefallen. 4 - 5 - Auch die weiteren Einzelausf374hrungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf. 5 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke
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