BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 608/11 vom 23. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 20 1 2 , an der teilgenomme n haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreter in der B undesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rec htsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, die Nebenkläger V . und T . V . in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Au f d ie Revision en der Staatsanwaltschaft und der N e- benkläger wird das Urteil des Landgerichts Biele feld vom 27. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung, begangen in den Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Körperverletzung mi t- tels eines gefährlichen Werkzeuges) und Nr. 5 StGB (Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) zu einer zu r Bewährung ausg e- setzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Staat s- anwaltschaft und die Eltern des Geschädigten als Nebenkläg er beanstanden mit ih ren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen fü h- ren zur Aufhebung des Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts . 1. Nach d en Festste llungen hielt sich der Angeklagte am frühen Morgen des 12. Dezember 2010 gegen 03.45 Uhr mit drei Freunden auf dem Parkplatz einer Diskothek auf. Als es im Eingangsbereich zu einer tätlichen Auseinande r- setzung mit wechselseitigen Faustschlägen zwischen den Zeugen A . und 1 2 - 4 - C . kam, lief der Angeklagte in Richtung der Streitenden, um zu schlichten (UA 6/7). Etwa zum gleichen Zeitpunkt trat der ebenfalls um eine Streitschlic h- tung bemühte D . V . zwischen die Kontrahenten und wurde von dem Ze ugen A . mit der Faust zu Boden geschlagen. Ob sich D . V . d a- nach noch einmal zu erheben vermochte oder sofort regungslos liegenblieb, konnte das Landgericht nicht zweifelsfrei feststellen. Wenige Sekunden nac h- dem D . V . zu Boden g egangen war, trat ihm der Angeklagte ohne nac h- vollziehbaren Grund aus der Körperdrehung heraus mit seiner rechten Inne n- fußseite gegen die rechte Wange. Zu diesem Zeitpunkt lag D . V . auf der Seite oder auf dem Rücken, sodass sein Gesicht zur Seite oder nach oben g e- wurde der Kopf des erheblich alkoholisierten Geschädigten nach hinten g e- ü- ße deren Innenseite so hart war, dass es dadurch bei Tritten zu erheblichen Ve r- letzungen kommen konnte (UA 7). Der Zeuge C . und andere Umstehende bemühten sich sofort um eine Ers tversorgung des Geschädigten und alarmierten um 3.53 Uhr den Rettung s- dienst. Der Angeklagte zeigte sich ebenfalls besorg t und überließ dem Zeugen C. seine Telefonnummer. Danach fuhr er mit seinen Freunden nach Hause. Als der Rettungsdienst um 4.02 U hr eintraf, war der Geschädigte b e- wusstlos und ohne eigene Atmung. Bei einem Intubationsversuch stellte der kurze Zeit später hinzu gekommene Notarzt fest, dass der Deckel der Luftröhre durch einen Kaugummi verlegt und deshalb keine Versorgung mit Sauersto ff über die Atemwege mehr möglich war. Nachdem er den Kaugummistreifen mit einem Spezialinstrument entfernt hatte, konnte der Tubus gelegt und eine m a- schinelle Beatmung eingeleitet werden. D . V . hatte daraufhin wieder e i- 3 4 - 5 - nen Spontankreislauf und e inen stabilen Puls. Bis zu diesem Zeitpunkt war er etwa 15 Minuten ohne Bewusstsein. Nach dem Transport ins Krankenhaus wurde bei ihm eine bis dahin unbemerkt gebliebene massive Einblutung in die weiche Hirnhaut (Subarachnoidalblutung) festgestellt, die no ch am 12. Deze m- ber 2010 eine operative Entfernung knöcherner Schädelteile erforderlich mac h- te (Entlastungscraniektomie). D . V . verstarb am 16. Dezember 2010 an einer irreversiblen Hirnschädigung in Folge einer akuten schwersten globalen Mindervers orgung des Gehirns mit Blut und Sauerstoff. Das medizinisch - sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der Geschädigte auf G rund des Faustschlages des Zeugen A . se i- nen Kaugummi in einer Weise verschluckt hat, dass dadurch sowohl d er Keh l- kopf als auch die Luftröhre verlegt wurden. In der Folge kam es zu einem r e- flektorischen Herz - Kreislauf - Stillstand (sog . Bolustod). Die Einblutung unter die Sturz des Geschädigt en ausgelöst worden und kann nicht zwangsläufig auf den o- ist geworden 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angekl agte billigend in tiell Es hat deshalb einen bedingten Vorsatz in Bezug auf eine das Leben gefährdende Körperverletzungshandlung entspre chend § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB für gegeben erachtet (UA 24). Einen bedingten Tötungsvorsatz hat das Landgericht verneint, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte bei der Ausführung des Tri t- tes den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahm. Dabei hat es auf die fo l- gend en Punkte abgestellt (UA 26) : 5 6 7 - 6 - Die Intensität des Trittes konnte nicht ausreichend festgestellt werden und war deshalb ohne Aussagekraft. Das Fehlen knöcherner Schädelverle t- n- geklagte an der vorausgegangenen Auseinandersetzung nicht beteiligt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gegenüber dem ihm unbekannten hatte, bestehen nicht. Eine Solidar isierung mit dem Zeugen A. , die die Annahme rechtfertigen könnte, der Angeklagte habe ihn auch um den Preis des Todes eines Menschen unterstützen wollen, ist nicht anzunehmen. A . war dem Angeklagten nur flüchtig bekannt und wurde von D . V . z u- vor nicht angegriffen. Der Umstand, dass dem Angeklagten seine Tat sofort Leid tat und er sich in der Folgezeit mehrfach für das Befinden des Geschädigten interessierte, i (UA 27). 3. Die Erwägungen , mit denen das Landgericht die Annahme eines b e- dingten Tötungsvorsatzes abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beweiswür digung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm a l- lein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würd i- gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn sie möglich sind. Ein revisionsgerichtliches Ei ngreifen ist erst dann vera n- lasst , wenn dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder g e- gen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH , Urt eil 8 9 10 11 12 - 7 - vom 21. Dezember 2011 1 StR 400/11, Rn. 23; Urteil vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/ 11; KK - StPO/Schoreit, 6. Aufl., § 261 Rn. 51 mwN). Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissensele ment) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage e i- ner Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen ( vgl. BGH , Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 34 f. mwN.). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefä hrlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher I n- dika tor (vgl. BGH , Urteil vom 2 5. März 1999 1 StR 26/99 , NJW 1999, 2533, 2534; NK - StGB / Neumann 3. Aufl ., § 212 Rn. 12 f.; Mößner, Die Überprüfung des bedingten Tötungsvorsatzes in der Revision S. 6 ff., jew. mw N ). Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsw eise rege l- mäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Ta t- zeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen (BGH , U r- teil vom 11. Oktober 2000 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz , bedingter 51; Beschlus s vom 1. Juni 2007 2 StR 133/07, NStZ - RR 2007, 267 , 268 ; Urteil vom 27. August 2009 3 StR 246/09, NStZ - RR 2009, 372 jew. mwN). b) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Die Ausführungen des Landgerichts zur ob jektiven Gefährlichkeit des vom Angeklagten geführten Angriffs sind schon deshalb lückenhaft, weil sie sich nicht mit der von dem Angeklagten selbst geschilderten erheblichen Wi r- kung seines Tritts auf die Lage des Körpers des Geschädigten auseinanderse t- 13 14 15 - 8 - zen (UA 7 und 14). Auch hätte an dieser Stelle nochmals erkennbar Berüc k- sichtigung finden müssen, dass der Angeklagte die Trittwirkung gefährlich ve r- stärkende Schuhe trug (UA 7) und auf den Geschädigten zu einem Zeitpunkt eintrat, als dieser jedenfalls nach seiner Wahrnehmung (UA 13) in Folge des Schlags des Zeugen A. regungslos am Boden lag. Bei seinen Erö r- terungen zum inneren Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat das Lan d- gericht diese Umstände als Beleg dafür ausreichen lassen, dass der A ngekla g- te eine potentielle Gefährdung des Lebens seines Opfers in Kauf nahm (UA 24). Die Annahme des Landgerichts, der Tritt des Angeklagten könne nicht (UA 19) gewesen sein, weil bei dem Geschädigten keine knöchernen Schäde l- verletzungen festzustellen waren, stellt einseitig auf die ex post feststellbaren Verletzungsfolgen ab (vgl. BGH , Urteil vom 21. Dezember 2011 1 StR 400/11 Rn. 28) und lässt die generelle Gefährlichkeit d erartiger Tritte außer Acht (vgl. BGH , Beschluss vom 18. Mai 2011 1 StR 179/11, Rn. 10). Sie ist zudem nicht mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung vereinbar, dass die Kn o- chenbrücke zwischen den Knochendeckeln des Schädelknochens einen nicht unterbluteten Bruch aufwies (UA 11). Zwar liegt es nicht fern, dass dieser Bruch auf die später durchgeführte Entlastungscraniektomie zurückzuführen ist, doch hätte dies einer ausdrücklichen Erörterung bedurft. Der Umstand, dass dem Angeklagten sein Tr itt sofort Leid tat und er sich in der Folgezeit mehrfach für das Befinden des Geschädigten interessierte, durfte vom Landgericht nicht ohne weitere Darlegungen als Indiz gegen die A n- nahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gewertet werden. 16 17 - 9 - Nachträgliches Bedauern und Rettungsversuche sagen nur bedingt e t- was über die innere Haltung des Täters im Tatzeitpunkt aus, da sie nicht selten auf einer spontanen Ernüchterung beruhen und mit Blick auf die Tatfolgen von der Sorge um das eigene Wohl geleitet sind (BGH , Urteil vom 8. August 2001 2 StR 166/01 , NStZ - RR 2001, 369, 370; Urteil vom 23. Juni 2009 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 6 3 0). Der Angeklagte hat hierzu angegeben, nach e- tan hab e, was nicht in Ordnung gewesen sei (UA 14). Der Angeklagte dessen Einlassung das Landgericht im Übrigen gefolgt ist hat damit selbst eing e- räumt, dass sein Nachtatverhalten nicht mehr Ausdruck der ihn beherrsche n- den inneren Einstellung im Tatzeitpunkt gewesen ist, sondern auf einer verä n- derten Sicht der Dinge beruhte. Hieran durfte das Landgericht nicht vorüberg e- hen. Bedenken bestehen schließlich auch insoweit, als das Landgericht in tzustellen vermochte, ein Indiz gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gesehen hat. Mit bedingten Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsm o- tiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH , Urteil vom 30. No vember 2005 5 StR 344/05 , NStZ - RR 2006, 317, 318). Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine B e- reitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben ( vgl. BGH , Beschluss vom 24. August 1990 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs.1 Vorsatz , b e- dingter 22; Urteil vom 30. November 2005 3 StR 344/05 , NStZ - RR 2006, 317, 318). 18 19 20 - 10 - Das Landgericht hat mit der Verneinung einer feindlichen Grundhaltung gegenüber de m Geschädigten einerseits und einer unbedingten Solidar ität mit seinem Kontrahenten A. andererseits lediglich zwei mögliche starke Handlungsantriebe ausgeschlossen. Die s allein lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass es dem Angeklagten desha lb an der Bereitschaft gefehlt hat, auch schwerste Tatfolgen in Kauf zu nehmen. Stattdessen wäre es a n dieser Stelle erforderlich gewesen, näher auf die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Verhältnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und seine Fähigkeit z ur Kontro l- le aggressiver Impulse einzugehen. Wie das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zutreffend festgestellt hat, lässt die Art und Weise, wie sich der Angeklagte zu der Tat hinreißen ließ, auf einen starken Mangel an Ausg eglichenheit und Besonnenheit schließen (UA 29). Auch mus s- te er i n der Vergangenheit bereits zweimal wegen Körperverletzung geahndet werden, wobei er seinen Opfern jeweils knöcherne Verletzungen des Gesicht s- schädels zufügte (UA 4 f.). Mangelnde Impulskontr olle , wie sie bei dem Ang e- klagten schon mehrfach zutage getreten ist, führ t nicht selten dazu , dass es bereits bei geringste n Anlässe n zu massive n Gewalthandlungen kommt , bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und d eshalb se lbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (vgl. BGH , Urteil vom 16. April 2008 2 StR 95/08, Rn. 9). 21 - 11 - 4 . Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Ein Eingehen auf die von der Revision erhobenen Einwände gegen die unterbli ebene Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist unter diesen Umständen ebenso wenig erforderlich wie die Erörterung einer Strafba r- keit nach § 231 Abs. 1 Alt. 2 StGB . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 22
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