BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 6/09 vom 19. M344rz 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. M344rz 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kai-serslautern vom 6. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der vom Verteidiger des Beschuldigten in der Gegenerkl344rung vom 22. Januar 2009 (erneut) aufgeworfenen Frage, ob f374r die Gef344hrlich-keitsprognose vom behandelten oder unbehandelten Zustand des Be-schuldigten auszugehen ist, verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 (3 StR 469/08). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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