BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 609/08 vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2009 ge-m344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Halle vom 16. Juli 2008 wird verworfen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten gemeinsch344dlichen Sachbesch344digung in zwei F344llen, der vors344tzlichen Brandstiftung, der vors344tz-lichen K366rperverletzung sowie der gef344hrlichen K366rperverletzung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 1. Sachlich rechtlichen Bedenken begegnen allein die Erw344gungen zur Strafzumessung im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde, soweit die Jugendkammer dabei zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat, dass er mit den Verletzungs-handlungen gegen das Opfer die Herausgabe von Bargeld erzwingen wollte, obgleich er - was die Jugendkammer auch erkannt hat - vom Versuch der r344u-berischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zur374ckgetreten ist. Diese Erw344gung war nach der Rechtsprechung (BGHSt 42, 43) rechtsfehlerhaft. Gleichwohl kann die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten be-stehen bleiben, weil sie im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist. Der Beschwerdef374hrer ist vor der Entscheidung angeh366rt worden. 2 - 3 - 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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