BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 609/08 vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Juli 2008 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten gemeinsch344dlichen Sachbesch344digung in zwei F344llen sowie der vors344tzlichen Brandstiftung f374r schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Eisleben zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensr374ge Erfolg; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuld-spruch richtet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausf374hrungen zu I. 2. und 3. sowie II. der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Januar 2 - 3 - 2009, denen gegen374ber auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz des Vertei-digers vom 2. Februar 2009 nicht durchdringt. 2. Demgegen374ber kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. In-soweit macht die Revision mit Erfolg den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO i.V.m. 247 231 c StPO geltend. 3 a) Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 4 Der Angeklagte war durch das hier einbezogene Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 18. M344rz 2008 u.a. wegen gemeinschaftlich mit den beiden Mit-angeklagten des vorliegenden Verfahrens am 11. Januar 2008 begangener ge-f344hrlicher K366rperverletzung zu der zur Bew344hrung ausgesetzten Einheitsju-gendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Tat war, soweit es den Mitt344ter Carsten E. betrifft, nach Abtrennung des Ver-fahrens durch das Amtsgericht und dessen 334bernahme durch das Landgericht Gegenstand des mit dem Verfahren gegen u.a. den Angeklagten zu gemeinsa-mer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahrens. Im Hauptver-handlungstermin vom 3. Juli 2008 beurlaubte die Jugendkammer den Ange-klagten sowie den Mitangeklagten H. und ihre Verteidiger auf deren Antr344-ge gem344337 247 231 c StPO f374r die Dauer der Vernehmungen derjenigen Zeugen, "die ausschlie337lich zu der Tat vom 11.01.08 vernommen werden soll(t)en", dar-unter ausdr374cklich auch der Zeugin Evelin S. . Danach verlie337en diese beiden Angeklagten und ihre Verteidiger den Saal. 5 Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht bei der Bemessung der Ju-gendstrafe den erheblichen Erziehungsbedarf des Angeklagten in erster Linie mit der brutalen Art und Weise des Vorgehens bei der Tat vom 11. Januar 2008 6 - 4 - begr374ndet und dabei ausdr374cklich auch strafsch344rfend gewertet, dass der An-geklagte sich selbst durch die Anwesenheit von mehreren Tatzeugen, "u.a. der Apothekerin Frau S. als Hausrechtsinhaberin der betreffenden Apotheke", nicht in seinem Handeln st366ren lie337. Die Anwesenheit der Zeugin S. bei der Tat war in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 18. M344rz 2008 nicht erw344hnt. b) Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass in Abwesenheit des Ange-klagten und seines Verteidigers - wie das Urteil belegt - Umst344nde er366rtert wor-den sind, die den Angeklagten betrafen, und deshalb die Voraussetzungen f374r eine Beurlaubung nach 247 231 c Satz 1 StPO nicht vorlagen. Nach dieser Vor-schrift besteht die M366glichkeit der Beurlaubung nur f374r einzelne Teile der Ver-handlung, von denen der zu beurlaubende Angeklagte und sein Verteidiger 204nicht betroffen223 sind. Letzteres trifft nur zu, wenn auszuschlie337en ist, dass die w344hrend der Abwesenheit des Angeklagten behandelten Umst344nde auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe ber374hren. Auch wenn der Verhand-lungsteil nur f374r den Ausspruch 374ber eine Rechtsfolge f374r den Angeklagten von Bedeutung ist, wird dieser von ihm betroffen (Gmel in KK-StPO 6. Aufl. 247 231 c Rdn. 4; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 231 c Rdn. 12; jew. m.N.). 7 Hiernach war die Beurlaubung ungeachtet des Antrags des Verteidigers des Angeklagten unstatthaft. Dies folgt bereits aus dem Wesen der Einbezie-hung des fr374heren Urteils gem344337 247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG. Zwar sind der Schuldspruch des fr374heren Urteils und die ihn tragenden Feststellungen f374r das einbeziehende Gericht grunds344tzlich bindend und ist deshalb auch eine voll-st344ndige oder teilweise Wiederholung der Beweisaufnahme 374ber Umst344nde, die Gegenstand des fr374heren Verfahrens gewesen sind, grunds344tzlich ausge-schlossen (vgl. Eisenberg JGG 13. Aufl. 247 31 Rdn. 37 und 58). Dies schlie337t 8 - 5 - aber erg344nzende Feststellungen, die zu den im fr374heren Verfahren getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im 334brigen ist das einbeziehende Ge-richt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nicht an die Feststellungen im fr374heren Urteil gebunden, sondern es hat unter zusammenfassender eigen-st344ndiger W374rdigung der in dem fr374heren Urteil festgestellten und der neuen Straftaten auf eine s344mtliche Straftaten gerecht werdende Rechtsfolge zu er-kennen (vgl. Eisenberg aaO Rdn. 38 m.N.). Schon deshalb war der Angeklagte von der Beweisaufnahme zu den Umst344nden der gef344hrlichen K366rperverletzung vom 11. Januar 2008 im Sinne des 247 231 c Satz 1 StPO "betroffen". Auch wenn sich das Verfahren insoweit unmittelbar nur noch gegen den Mitangeklagten E. richtete, mussten auch der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit haben, die Beweisaufnahme zu dieser Tat zu verfolgen und sich zu allen Um-st344nden, die f374r die einheitlich zu entscheidende Straffrage 226 und damit auch in Bezug auf diese Tat 226 von Bedeutung sein konnten, zu 344u337ern. Dies machte ihre Anwesenheit w344hrend dieses Verhandlungsteils zwingend erforderlich. - 6 - c) Der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO zwingt zur Aufhe-bung des Strafausspruchs. Dagegen ist der Schuldspruch von dem Verfahrens-fehler offenkundig nicht betroffen; das angefochtene Urteil hat deshalb im Schuldspruch Bestand (zur M366glichkeit der Teilaufhebung Kuckein in KK-StPO 247 338 Rdn. 6 m.w.N.). 9 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit ge- hindert zu unterschreiben Tepperwien
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