BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 609 /1 4 vom 27. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 201 5 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das am 24. Juni 2014 zugestellte Urteil erst mit Verteidigerschreiben vom 10. No - vember 2014, eingegangen am 11. November 2014, und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt, obwohl der Beschwe r- deführer vom Landgericht schriftlich auf die Versäumung der Revisionsbegrü n- dungsfrist und die Möglich keit einer Wiedereinsetzung hingewiesen wurde und der für das Revisionsverfahren beigeordnete Verteidiger hiervon durch Akte n- einsicht spätestens am 23. Oktober 2014 Kenntnis erlangt hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 1
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