ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR609.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 609 /1 6 vom 27. April 201 7 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 27. April 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertig ung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision weder eine bestimmte Beweistatsache noch das dazu heranzuziehende Beweismittel konkret benennt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 4 StR 421/15; Urteil vom 13. Dezember 2006 5 StR 211/06 Rn. 12). Soweit die Revision inzident auf den am 12. April 2016 gestellten Beweisantrag Bezug nimmt, ist dieser Beweisantrag bei der Darstellung der Verfahrenstatsachen nicht vollständig mitgeteilt worden. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke
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