ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR609.16.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 6 09 /16 vom 27. April 20 1 7 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27 . April 20 1 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 2 2 . April 20 16 im Schuld - und Stra f- aus spruch im Fall I I I .2.34 der U rteilsgründe (Fallakte 42) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Bandend iebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in zehn Fällen und wegen versuchten schweren Bandendi eb stahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mon aten veru r- teilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revis i- on. Das Rechtsmittel führt im Fall I I I .2.34 der Urteilsgründe zu der aus der B e- schlussformel ersichtlichen Änderung ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte am 2 . Oktober 2014 zwischen 00.30 und 02.00 Uhr zusammen mit anderen Ba n- denmitgliedern aus der B . a potheke in R . auf der Suche nach Bar - 1 2 - 3 - geld einen geschlossen en Tresor entwendete. In dem Tresor befanden sich lediglich Medikamente, an denen die Bandenmitglieder kein Interesse hatten . 2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Ta t- bestand eines vollendeten schweren Bandend iebstahls im Sinne des § 24 4a Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Dieb stahls de s Tresors nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zei tpunkt der Wegnahme ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 4 StR 42/12; vom 11. Januar 2011 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 4 StR 354/09, StV 2010, 22 ). Da der Angeklagte und seine Mittäter auch hinsic htlich der M e- dikamente keine Zueignungsabsicht hatten (UA 41), liegt insoweit lediglich ein aus Sicht des Täters fehlgeschlagener Versuch des D iebstahls vor. 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend . § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht in drei ähnlich gelagerten Fällen des versuchten schweren Bandend iebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 1 3 Fällen verhängten Einzelstr a- fen schließt der Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um ein Jahr auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus. 3 4 5 - 4 - 4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den A n- geklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu belasten . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke 6
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