BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 610/07 vom 13. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. M344rz 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Juli 2007 aufgeho-ben, jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen und zum Tatvorgeschehen aufrechterhal-ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten sei-nes Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verlet-zung sachlichen Rechts. Nach ihrer Auffassung hat das Landgericht zu Unrecht einen strafbefreienden R374cktritt vom Totschlagsversuch sowie eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten angenommen. Der Ange-klagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 4 - I. 1. Zwischen dem Angeklagten und seiner deutschen Ehefrau, der Ne-benkl344gerin, die im August 2004 in der T374rkei geheiratet hatten, kam es nach dem Umzug nach Paderborn zu erheblichen Spannungen. W344hrend ihrer Schwangerschaft zog die Nebenkl344gerin vor374bergehend in das Frauenhaus. Im September 2006 trennte sie sich von dem Angeklagten, zog mit ihrer im No-vember 2005 geborenen Tochter erneut ins Frauenhaus und wechselte im De-zember 2006 in das Mutter-Kind-Haus in Paderborn. Dort besuchte der Ange-klagte die Nebenkl344gerin, der vom Familiengericht die Alleinsorge f374r die ge-meinsame Tochter 374bertragen worden war, fast t344glich. Weil es bei diesen Be-suchen h344ufig zu Streitigkeiten und auch zu Handgreiflichkeiten kam, wurde dem Angeklagten Ende Januar 2007 von der Leitung des Mutter-Kind-Hauses Hausverbot erteilt. Auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung des Ange-klagten, die Nebenkl344gerin habe die gemeinsame Tochter aus dem Fenster gehalten, die der Rechtsanwalt des Angeklagten dem Jugendamt zugeleitet hatte, veranlasste dieses eine sog. Pflege-374ber-Nacht-Ma337nahme. 2 In der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2007 kam der Angeklagte an der Wohnung der Nebenkl344gerin vorbei. Da er am Vortage von der "Pflege-374ber-Nacht-Ma337nahme223 des Jugendamtes erfahren hatte, entschloss er sich, "auch deshalb, um sich nach dem Verbleib des Kindes zu erkundigen", die Ne-benkl344gerin aufzusuchen. Diese war kurz zuvor mit dem Zeugen B. in ihre Wohnung zur374ckgekehrt. Dem Angeklagten wurde auf sein Klopfen von der Nebenkl344gerin ge366ffnet, die ihren neuen Freund Thorsten K. erwartete. Der Angeklagte dr344ngte die Nebenkl344gerin in Richtung Wohnk374che. Die Ne-benkl344gerin rief dem Zeugen B. zu: "Schick ihn raus. Er hat hier nichts zu suchen". Als der Angeklagte den auf dem Sofa sitzenden Zeugen bemerkte, 3 - 5 - forderte er ihn auf, die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte griff nach einem Messer, zwang den Zeugen B. unter Vorhalt des Messers, die Wohnung zu verlassen, und beschimpfte die Nebenkl344gerin unter anderem als "billige Schlampe". Auf seine Frage, wo seine Tochter sei, entgegnete die Nebenkl344ge-rin, das Kind sei weg und daran treffe ihn die Schuld. Als die Nebenkl344gerin ihr Mobiltelefon ergriff, um die Polizei zu benach-richtigen, schlug es ihr der Angeklagte aus der Hand. Er stach unvermittelt mehrfach auf den Oberk366rper der Nebenkl344gerin ein, wobei er deren Tod 204zu-mindest223 billigend in Kauf nahm. Als diese in die Knie ging, lie337 der Angeklagte von ihr ab. Er ging davon aus, dass die Nebenkl344gerin an den ihr zugef374gten Verletzungen versterben k366nnte. Der Angeklagte verlie337 die Wohnung und warf die T374r hinter sich zu. Im Hausflur traf er auf die Wohnungsnachbarn der Ne-benkl344gerin. Die Zeugen Nicole N. und Ismail D. hatten die Hilfe-schreie der Nebenkl344gerin vernommen und um 2.32 Uhr die Polizei benachrich-tigt. Ohne ein Wort an die Zeugen zu richten, eilte der Angeklagte aus dem Haus und ging zu der n344chstgelegenen Polizeidienststelle. Um 2.41 Uhr er-schien er in der Wachschleuse der Polizeiwache und erkl344rte dem Wachhaben-den, der ihn 374ber die Sprechanlage angesprochen hatte, in gebrochenem Deutsch, er habe gerade mit einem Messer auf seine Frau eingestochen. Nach seinem Namen befragt, antwortete er: 204Alexander E. 223. Der Angeklagte wur-de in die Wache gelassen und festgenommen. Da der Wachhabende annahm, dass es sich bei dem Angeklagten um die wegen des kurz zuvor telefonisch gemeldeten Vorfalls in dem Mutter-Kind-Haus gesuchte Person handelte, "fand keine weitere Kommunikation mit dem Angeklagten statt". 4 Der Nebenkl344gerin war es gelungen, sich bis zur Wohnungst374r zu schleppen und diese auf das Klopfen ihrer Nachbarn zu 366ffnen. Dann brach sie 5 - 6 - im Flur ihrer Wohnung zusammen. Die Zeugen N. , B. und D. informierten sofort den Rettungsdienst und leisteten erste Hilfe. "Nur auf Grund dessen und der unverz374glich herbeigerufenen 344rztlichen Hilfe konnte das Leben der Gesch344digten gerettet werden." 2. Das Landgericht hat den Angeklagten der gef344hrlichen K366rperverlet-zung nach 247247 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gesprochen. Von dem (tateinheitlich verwirklichten) beendeten Versuch des Totschlags sei der Ange-klagte "strafbefreiend" nach 247 24 StGB zur374ckgetreten. Das Landgericht hat hierzu u.a. ausgef374hrt: 6 "Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach dem Tatgeschehen zur n344chstgelegenen Polizeidienststelle begeben. Insoweit geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er hierdurch auch die schnelle Hilfe f374r seine Ehefrau veranlassen wollte, denn er durfte auch davon ausgehen, dass die Polizei alle notwendigen Ma337nahmen zur Rettung der Zeugin E. unternehmen werde. Die Polizeidienststelle war zudem nur wenige Minuten (neun Minuten) von der Woh-nung des Opfers entfernt, so dass der Angeklagte auch in zeit-licher Hinsicht darauf vertrauen konnte, dass seine Ehefrau noch rechtzeitig Hilfe erfahren werde. Zu weiteren Angaben des Angeklagten konnte es schon deshalb nicht kommen, weil der wachhabende Beamte keine weitere Kommunikation f374hr-te". II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 7 - 7 - 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von dem Tot-schlagsversuch strafbefreiend zur374ckgetreten, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Tot-schlagsversuch beendet war, denn der Angeklagte ging davon aus, dass die Nebenkl344gerin an den ihr zugef374gten Stichverletzungen versterben k366nnte. Ist ein Versuch beendet, setzt ein R374cktritt voraus, dass der T344ter entweder die Vollendung der Tat freiwillig verhindert (247 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB) oder dass er sich freiwillig und ernsthaft bem374ht, die Vollendung zu verhindern (247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Beide Varianten des 247 24 Abs. 1 StGB stellen unter-schiedliche Anforderungen an die vom T344ter zu erbringende R374cktrittsleistung (vgl. BGHSt 48, 147, 149/150, 151 f. in Abgrenzung zu BGHSt 31, 46 und BGH NStZ-RR 1997, 193). 9 a) Ein strafbefreiender R374cktritt vom Versuch gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB setzt zwar nicht voraus, dass der T344ter unter mehreren M366glich-keiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" gew344hlt hat (vgl. BGHSt 48, 147). Erforderlich ist aber, dass der T344ter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die f374r die Nichtvollendung der Tat urs344chlich oder jedenfalls mitur-s344chlich wird (vgl. BGHSt 33, 295, 301; BGH NStZ 2006, 503). Das ist nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht der Fall. Dass die Nebenkl344gerin die ihr vom Angeklagten zugef374gten schweren Stichverletzungen 374berlebt hat, be-ruht vielmehr allein darauf, dass deren Wohnungsnachbarn bereits bevor der Angeklagte das Haus verlie337, die Polizei benachrichtigt hatten, die Nebenkl344ge-rin ihren Wohnungsnachbarn die Wohnungst374r 366ffnen konnte und diese umge-hend auch den Rettungsdienst informierten und sofort erste Hilfe leisteten. Die-se f374r die Verhinderung des Erfolgseintritts urs344chlichen Hilfeleistungen erfolg- 10 - 8 - ten aber nach den bisherigen Feststellungen ohne Zutun des Angeklagten. Die-ser hat weder auf die Wohnungsnachbarn, denen er im Hausflur begegnete, in irgendeiner Weise eingewirkt, noch hat er durch seine 304u337erungen auf der Po-lizeiwache dazu beigetragen, dass der Einsatz der von den Nachbarn alarmier-ten Rettungskr344fte beschleunigt oder erleichtert wurde. b) Wird die Tat - wie hier - ohne Zutun des T344ters nicht vollendet, kommt nur ein strafbefreiender R374cktritt nach 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB in Frage. Dass der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bem374ht hat, die Vollendung zu ver-hindern, ist durch die bisherigen Feststellungen jedoch ebenfalls nicht belegt. 11 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der T344ter alles tut, was in seinen Kr344ften steht und nach seiner 334berzeugung zur Erfolgsabwendung er-forderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungs-m366glichkeiten aussch366pft, wobei sich der T344ter auch eines Dritten bedienen kann (vgl. BGHSt 33, 295, 301/302; BGH StV 1997, 518 jew. m.w.N.). Wenn - wie hier - ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind insoweit hohe Anforde-rungen zu stellen (vgl. BGHSt 33, 295, 302). Gemessen an diesen Grunds344tzen ist ein R374cktritt des Angeklagten entgegen der Auffassung der Beschwerdef374h-rerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er nicht sofort mit dem Mobilte-lefon der Nebenkl344gerin Hilfe herbeigerufen oder die Wohnungsnachbarn der Nebenkl344gerin hierzu aufgefordert hat. Dass ein T344ter objektiv schon eher et-was und m366glicherweise noch mehr h344tte tun k366nnen, steht der Annahme eines R374cktritts nicht entgegen (vgl. BGH StV 1999, 211, 212; 1982, 467 m. w. N.). Ma337geblich ist vielmehr, dass der T344ter, wenn er sich entschlie337t, die Vollen-dung der Tat zu verhindern, die aus seiner Sicht notwendigen Ma337nahmen er-greift und sich um die bestm366gliche Ma337nahme bem374ht (vgl. BGHSt 33, 295, 12 - 9 - 301/302; BGH StV 1999, 596). Dass der Angeklagte dies getan hat, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar belegt. aa) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schon die Annah-me des Landgerichts, zugunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass er die Polizeiwache auch deshalb aufgesucht habe, um Rettungsma337nahmen zu veranlassen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe gewusst, dass die Nachbarn, die ihn gesehen h344tten, sich um seine Frau k374mmern w374r-den und ihr helfen k366nnten. Er selbst habe nur gedacht, dass er schnell zur Po-lizei m374sse. Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von selbst, dass der An-geklagte beim Aufsuchen der Polizei in der Vorstellung handelte, er k366nne noch einen nennenswerten Beitrag zur Rettung der Nebenkl344gerin leisten (vgl. BGH NStZ 1999, 300). Zwar ist es grunds344tzlich zul344ssig, auch hinsichtlich der R374ck-trittsvoraussetzungen auf den Zweifelssatz zur374ckzugreifen. Dies setzt aber voraus, dass bei einer Gesamtbeurteilung der Beweistatsachen eindeutige Feststellungen nicht m366glich sind (vgl. BGH NStZ 1999, 300, 301), denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2007, 92, 94; 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147, 148). Dass solche Anhaltspunkte vorliegen, ist nicht dargetan. 13 bb) Selbst wenn der Angeklagte, wovon das Landgericht zu seinen Gunsten ausgegangen ist, die nahe gelegene Polizeiwache aufgesucht hat, um 204hierdurch auch die schnelle Hilfe f374r seine Ehefrau223 zu veranlassen, liegt nach den Feststellungen jedenfalls deshalb kein R374cktritt vor, weil er die Verhinde-rungsm366glichkeiten nicht ausgesch366pft hat. Die blo337e Mitteilung des Angeklag-ten, er habe "auf seine Frau eingestochen" und die Nennung eines Namens waren 226 auch aus der Sicht des Angeklagten, der nicht wusste, dass der wach- 14 - 10 - habende Polizeibeamte bereits 374ber den Notruf der Wohnungsnachbarn der Nebenkl344gerin informiert war 226 nicht geeignet, die sofortige Einleitung der not-wendigen Rettungsma337nahmen zu erm366glichen. Dass der wachhabende Be-amte mit dem Angeklagten 204keine weitere Kommunikation f374hrte223 ist ohne Be-lang. Vielmehr h344tte der Angeklagte die f374r die Einleitung von Rettungsma337-nahmen erforderlichen Hinweise auf den Tatort und darauf, dass er die Woh-nungst374r zugezogen hatte, von sich aus geben m374ssen. Dass der Angeklagte dies getan oder jedenfalls versucht hat, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht ent-nehmen. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. 15 2. Da die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils f374hrt, ist die mit der Revisionseinlegung erhobene sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. 16 III. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 17 - 11 - Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, auch soweit sich der Angeklagte gegen die H366he der gegen ihn verh344ngten Strafe wendet, aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 18 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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