BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 610/08 vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen fahrl344ssiger T366tung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanw344ltin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten M374. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344ger wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 26. Mai 2008, soweit es die Angeklagten M. , T. und S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-kl344ger werden verworfen, soweit die Rechtsmittel den Angeklagten M374. betreffen. Insoweit hat die Staats-kasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten M374. durch diese entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenkl344ger tragen insoweit die Kosten ihrer Rechtsmittel und die da-durch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten M374. . Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten M. , T. , S. und M374. von den Vorw374rfen der fahrl344ssigen T366tung, des unerlaubten Umgangs mit gef344hrlichen Abf344llen, des unerlaubten Umgangs mit gef344hrlichen Stoffen 1 - 4 - und G374tern sowie des besonders schweren Falles einer Umweltstraftat freige-sprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenkl344ger und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen Rechts ger374gt wird. Die Nebenkl344ger beanstanden dar374ber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Erfolg, soweit die Angeklagten M. , T. und S. freigesprochen worden sind. In Bezug auf den Freispruch des Angeklagten M374. erweisen sich die Revisionen als unbegr374n-det. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte M. war Technischer Leiter, der Angeklagte T. Betriebsmeister der Schadstoffsammelstelle und des Sonderm374llzwischenla-gers der Entsorgungsgesellschaft mbH (im Folgenden: MEG). Seit 1999 lieferte die MEG regelm344337ig Druckgaspackungen (204Spraydosen223), die aus gewerblichen Abf344llen oder aus dem Hausm374ll stammten, zur Entsorgung an die Firma Entsorgungstechnik GmbH (im Folgenden: Fa. GmbH) in . Gesch344ftsf374hrer der Fa. GmbH war der Angeklagte S. , als Betriebsleiter war der Angeklagte M374. angestellt. Entscheidungsbefug-nisse 374ber die Art und den Zustand der angelieferten Abf344lle standen dem An-geklagten M374. allerdings nicht zu. Diesbez374gliche Anfragen bzw. Einwendun-gen hatte er an den Angeklagten S. zu richten, keinesfalls an den jeweili-gen Lieferanten. 3 Am 5. November 2002 traf eine dieser Lieferungen der MEG bei der Fa. GmbH ein. Die Druckgaspackungen befanden sich in blauen Kunststoff- 4 - 5 - f344ssern mit 120 Liter Fassungsverm366gen, die mit einem Kunststoffdeckel ver-sehen waren, der mittels eines Metallspannrings und eines Sicherungssplints befestigt war. Auf den F344ssern waren jeweils zwei Gefahrgut- und Kennzeich-nungsaufkleber angebracht. Am Vormittag des 6. November 2002 transportierte der bei der Fa. GmbH besch344ftigte Me. , der Sohn der Ne-benkl344ger, die auf einem Gestell gelagerten F344sser mit einem Hublader in die Firmenhalle, um sie dort zu entleeren. Zu diesem Zweck verbrachte er zun344chst die F344sser auf eine erh366hte Plattform. Dort befand sich eine Vorrichtung, in der die F344sser eingeklemmt wurden, um den Spannring und den Deckel zu entfer-nen. Danach wurde der Inhalt der F344sser entweder in Metallbeh344lter gekippt oder 226 falls sich in den F344ssern zus344tzlich inertes (reaktionstr344ges) F374llmaterial befand - auf eine R374ttelrinne geleert, um die Druckgaspackungen von dem F374llmaterial zu trennen. Nachdem Me. bereits mehrere F344sser durch Aussch374tten in die Metallbeh344lter entleert hatte, nahm er ein weiteres Fass aus dem Gestell, um dieses ebenfalls in der beschriebenen Weise zu leeren. Als er vor dem L366sen des Deckels die auf dem Fass befindlichen Aufkleber abriss, kam es zu einer Explosion im Fassinneren, durch die der Fassdeckel gegen den Hals von Me. geschleudert wurde. Hierdurch erlitt Me. schwere Verletzungen, an deren Folgen er noch am Nachmittag dessel-ben Tages verstarb. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich in dem etwa zur H344lfte bis zu zwei Drittel gef374llten Fass herk366mmliche Spraydosen mit Verschlusskappen sowie Spraydosen mit sog. Spraycaps. Bei den Spraycaps handelt es sich um Kap-pen, die mit der Dose fest verbunden, nach oben offen sind und seitlich eine gut fingerbreite Aussparung aufweisen, so dass das innerhalb der Kappe vertieft sitzende Ventil bet344tigt werden kann. Ferner befanden sich in dem Fass etwa zehn bis zwanzig Einwegfeuerzeuge, und zwar sowohl solche mit Reiberad als 5 - 6 - auch solche mit Piezo-Z374ndung. Inertes (reaktionstr344ges) F374llmaterial war in dem Fass nicht enthalten. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Explosion durch das Ab-rei337en der Aufkleber verursacht. Aus einer oder mehreren nicht v366llig restent-leerten Dosen war aus nicht mehr feststellbaren Gr374nden brennbares Treibmit-tel, n344mlich Propan- und/oder Butangas, ausgetreten. Zusammen mit der in dem nicht vollst344ndig gef374llten Fass vorhandenen Luft hatte sich in diesem ein explosionsf344higes Gemisch gebildet. Als Me. die auf der Au337en-seite des Fasses angebrachten Aufkleber abriss, kam es zun344chst zu einer elektrostatischen Aufladung, die sich sodann durch die Fasswand in das Innere des Fasses entlud und dort schlie337lich das Gas-Luft-Gemisch entz374ndete. W344-re das Fass mit inertem Material (auf-) gef374llt worden, w344re es nicht zu der Exp-losion gekommen. 6 Den Angeklagten M. und T. war bekannt, dass bei der MEG Spraydosen, und zwar - wie der Senat dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgr374nde entnimmt - sowohl solche mit herk366mmlichen Schutzkappen wie auch mit Spraycaps zusammen mit Feuerzeugen ohne D344mmmaterial in F344sser gef374llt und in die Entsorgungsbetriebe transportiert wurden. Auch die Angeklag-ten S. und M374. wussten, dass in den von der MEG gelieferten F344ssern Druckgaspackungen mit Schutzkappen und Spraycaps sowie teilweise auch Feuerzeuge enthalten waren. Des Weiteren war ihnen bekannt, dass in F344ssern der MEG nur selten inertes D344mmmaterial eingef374llt war und dass es schon vorgekommen war, dass sich herk366mmliche Schutzkappen gel366st hatten oder solche von vorneherein gefehlt hatten. S344mtliche Angeklagten gingen davon aus, dass es sich bei den Spraycaps um (ausreichende) Schutzkappen handel-te. 7 - 7 - 2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach 247247 330 Abs. 2 Nr. 2, 326 Abs. 1 Nr. 3, 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB bzw. 247 222 StGB ver-neint. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Soweit den Angeklagten zur Last liege, die Transportf344sser unzul344ssi-gerweise auch mit Feuerzeugen bef374llt zu haben bzw. in Kenntnis hiervon de-ren Anlieferung zugelassen zu haben, habe nicht festgestellt werden k366nnen, dass die Explosion durch einen Funken aus einem der beigef374gten Feuerzeuge ausgel366st worden sei. Der Unfall h344tte sich in gleicher Weise ereignet, wenn in dem Fass keine Feuerzeuge vorhanden gewesen w344ren. Es fehle daher jeden-falls an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang. 9 Durch die Beigabe eines inerten F374llstoffes h344tte zwar der Unfall vermie-den werden k366nnen. Eine solche sei nach Nr. 11 TR Abf344lle 002 indes nur in F344llen vorgeschrieben, in denen (gebrauchte) Druckgaspackungen, bei denen die Schutzkappen fehlen oder die eingedr374ckt, aber noch dicht sind, transpor-tiert werden. Beides habe jedoch nicht festgestellt werden k366nnen. Insbesonde-re sei davon auszugehen, dass es sich bei den sog. 204Spraycaps223 um Schutz-kappen im Sinne der genannten Bestimmung handele. Zwar deckten diese Kappen das Ventil nicht vollst344ndig ab. Durch die vertiefte Lage des Ventils sei aber ebenfalls ein Schutz gegen ein Bet344tigen gew344hrleistet. Zudem habe diese Form der Kappe durch die feste Verbindung mit der Dose den Vorteil, sich beim Transport praktisch nicht zu l366sen, wohingegen herk366mmliche Kappen nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. v. P. leicht abfallen k366nnten. 10 F374r eine Strafbarkeit nach 247 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehle es bereits an einer der dort beschriebenen Tathandlungen. Eine Strafbarkeit nach 247 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB scheitere an dem Erfordernis einer groben Verletzung ver- 11 - 8 - waltungsrechtlicher Pflichten. Dar374ber hinaus betr344fen die in Frage kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften lediglich die Bef366rderung gef344hrlicher G374-ter. Der Transport sei jedoch zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen gewe-sen. II. A. Freispr374che der Angeklagten M. und T. 12 1. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit der An-geklagten M. und T. wegen fahrl344ssiger T366tung (247 222 StGB) ver-neint hat, halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 13 a) Zu Unrecht hat das Landgericht einen Pflichtversto337 der Angeklagten mit der Begr374ndung verneint, dass ein Auff374llen der F344sser mit inertem F374llma-terial nicht geboten gewesen sei. 14 aa) Die Bef366rderung gef344hrlicher G374ter wird geregelt durch das Gefahr-gutbef366rderungsgesetz ([GGBefG], neu gefasst am 29. September 1998, BGBl. I S. 3114, zuletzt ge344ndert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407), in dessen 247 3 Abs. 1 das Bundesministerium f374r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erm344chtigt wird, Regelungen 374ber die Bef366rderung, unter anderem 374ber die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen gef344hrlicher G374ter (vgl. 247 3 Abs. 1 Nr. 2 GGBefG) zu erlassen. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung 374ber die innerstaatliche und grenz374berschreiten-de Bef366rderung gef344hrlicher G374ter auf der Stra337e und mit Eisenbahnen vom 11. Dezember 2001 ([GGVSE], BGBl. I S. 3529; zuletzt neugefasst durch Bek. vom 24. November 2006, BGBl. I S. 2683) erlassen worden, die in 247 1 Abs. 3 15 - 9 - Nr. 1 im Wesentlichen die Geltung von Vorschriften des Europ344ischen 334berein-kommens vom 30. September 1957 374ber die internationale Bef366rderung gef344hr-licher G374ter auf der Stra337e ([ADR], BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils g374lti-gen Fassung vorsieht. Abweichend von den Bestimmungen der GGVSE sah die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1999 ([GGAV 1999], BGBl. I S. 1435) in der Ausnahme Nr. 59 f374r den Transport gef344hrlicher Abf344lle die Geltung der Technischen Richtlinien zur Bef366rderung verpackter ge-f344hrlicher Abf344lle vom 4. M344rz 1999 ([TR Abf344lle 002], VkBl. 1999, 150) vor. Diese wurde lediglich formal, n344mlich mit dem Hinweis, dass ihr Inhalt in die GGAV 374berf374hrt wird, durch Bekanntmachung des Bundesministeriums f374r Ver-kehr, Bau- und Wohnungswesen vom 25. Februar 2002 aufgehoben (VkBl. 2002, 230) und sodann - soweit es jedenfalls die hier relevanten Regelungen betrifft - inhaltsgleich als Ausnahme Nr. 20 in die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 6. November 2002 ([GGAV 2002], BGBl. I S. 4350) 374bernommen. bb) Danach hat das Landgericht zwar im Ansatz zutreffend f374r die Be-stimmung des Ma337es der von den Angeklagten einzuhaltenden Sorgfalt (auch) die Regelungen der TR Abf344lle 002 herangezogen. Seine Auffassung, die Bei-gabe von inertem F374llstoff sei hier nicht geboten gewesen, begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 16 Nach Nr. 11 der TR Abf344lle 002 bzw. nach der Ausnahme 20 Ziff. 2.11 der GGAV 2002 d374rfen Druckgaspackungen, bei denen die Schutzkappen feh-len oder die eingedr374ckt sind, in F344ssern und weiteren n344her bezeichneten Be-h344ltnissen nur mit inerten F374llstoffen verpackt werden. Hieraus hat das Landge-richt in einem Umkehrschluss gefolgert, dass vorliegend eine Beigabe von F374ll-stoff nicht erforderlich war. Weder habe festgestellt werden k366nnen, dass zum 17 - 10 - Zeitpunkt der Verpackung bei den im explodierenden Fass transportierten Do-sen Abdeckungen fehlten, noch dass diese eingedr374ckt waren. Dem kann nicht gefolgt werden. (1) Die Argumentation des Landgerichts greift zu kurz; sie verkennt zu-dem die Systematik der die Bef366rderung gef344hrlicher G374ter regelnden Bestim-mungen. Nach der Grundregel des 247 4 Abs. 1 Satz 1 GGVSE (ebenso bereits 247 4 Abs. 1 der GGVS vom 22. Dezember 1998, BGBl. I S. 3993) sind die an der Bef366rderung gef344hrlicher G374ter Beteiligten verpflichtet, die nach Art und Aus-ma337 der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensf344lle zu verhindern. Nach 247 4 Abs. 1 Satz 2 GGVSE haben sie 204jeden-falls223 die f374r sie jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung einzuhalten. Die Vorschriften des ADR enthalten daher lediglich Mindestanforderungen (204je-denfalls223) an die Bef366rderung gef344hrlicher G374ter. Nichts anderes gilt f374r die Be-stimmungen der GGAV 1999 und 2002, deren Einhaltung nicht von der allge-meinen Sicherungspflicht des 247 4 Abs. 1 Satz 1 GGVSE entbindet, sondern es lediglich gestattet, in bestimmten F344llen von den Regelungen des ADR abzu-weichen. 18 Danach h344tte das Landgericht nicht allein auf die Regelungen in der TR Abf344lle 002 abstellen d374rfen, sondern bei seiner Entscheidung in den Blick neh-men m374ssen, dass nach den Bekundungen des Sachverst344ndigen herk366mmli-che Schutzkappen leicht abfallen k366nnen. Hierf374r spricht auch, dass der Ange-klagte M374. und der Zeuge N. angegeben haben, dass in fr374heren Liefe-rungen der MEG bereits Dosen ohne Verschlusskappen enthalten gewesen seien und sich 226 wie der Zeuge B. bekundet hat 226 in einem anderen (sicherge-stellten) Fass derselben Lieferung tats344chlich Dosen ohne Kappen befunden hatten. Besteht jedoch bei herk366mmlichen Schutzkappen die Gefahr, dass sie 19 - 11 - sich beim Transport in einem Fass l366sen und sich dadurch in diesem ein z374nd-f344higes Gasgemisch bildet, so verbietet sich deren Transport ohne Beigabe von inerten F374llstoffen von vorneherein; dieser war dann schon aus diesem Grund sorgfaltswidrig. (2) Im 334brigen wurden in dem explodierenden Fass Druckgaspackungen mitbef366rdert, bei denen die Schutzkappen in der Form sog. Spraycaps ausge-staltet waren. Diese stellen jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht in gleicher Weise wie herk366mmliche Schutzkappen sicher, dass der Spr374hmecha-nismus nicht ausgel366st wird und ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. Denn danach umschlie337t die Spraycap - anders als herk366mmliche Schutzkap-pen - den vertieft liegenden Spr374hkopf nicht vollst344ndig. Sie ist vielmehr oben offen und weist seitlich eine fingerbreite Aussparung auf. Das Ausl366sen der Spr374hvorrichtung einer solchen Druckgaspackung w344hrend des Transports in einem nur teilweise gef374llten Fass in loser Sch374ttung mit anderen Dosen sowie mit Feuerzeugen erscheint daher zumindest nicht fernliegend. 20 b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen war das Verhalten der Angeklagten M. und T. danach objektiv pflichtwidrig, da sie es in ihrer Eigenschaft als Technischer Leiter bzw. Betriebsmeister der Schadstoff-sammelstelle und des Sonderm374llzwischenlagers der MEG jedenfalls unterlie-337en, daf374r Sorge zu tragen, dass die Druckgaspackungen nicht ohne Zugabe von F374llstoff in F344sser verpackt und anschlie337end an die Fa. GmbH bef366r-dert wurden. Insoweit steht auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang in Bezug auf das sp344tere Unfallgeschehen au337er Frage. Denn bei pflichtgem344337em Ver-halten 226 Beigabe eines F374llstoffes 226 w344re es nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen nicht zur Explosion und damit auch nicht zur T366tung des Me. gekommen. Darauf, ob das die Explosion verursachende Gas aus 21 - 12 - einer Druckgaspackung mit herk366mmlicher Schutzkappe oder aus einer solchen mit Spraycap ausgetreten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. c) Zur Frage der subjektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit er-lauben die Urteilsgr374nde keine abschlie337ende revisionsrechtliche Beurteilung. Entsprechende Feststellungen werden in der neuen Hauptverhandlung zu tref-fen sein. 22 B. Freispruch des Angeklagten S. 23 Auch der Freispruch des Angeklagten S. hat danach keinen Bestand. 24 Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt eine Strafbar-keit des Angeklagten wegen fahrl344ssiger T366tung jedenfalls durch Unterlassen in Betracht (247247 222, 13 StGB). Zwar war der Angeklagte als Gesch344ftsf374hrer der Fa. GmbH nicht f374r die Einhaltung der Verpackungs- und Bef366rde-rungsvorschriften verantwortlich. Auch die Verletzung von Empf344ngerpflichten ist nicht erkennbar. Jedoch lie337 er die vorschriftswidrig gepackten F344sser an-liefern und durch Arbeitnehmer der Fa. GmbH entgegennehmen, ohne auf die Einhaltung der Bef366rderungs- und Verpackungsvorschriften durch die MEG zu dringen. Indem er die Arbeitnehmer der Fa. GmbH auf diese Weise in Gefahr brachte, verletzte er die ihm obliegende F374rsorgepflicht des Arbeitge-bers gem344337 247247 618 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei handelt es sich um eine Garantenpflicht im Sinne des 247 13 StGB (vgl. auch OLG Naumburg NStZ-RR 1996, 229, 230 ff.). Auch insoweit werden zur Frage der Vorausseh-barkeit und Vermeidbarkeit noch n344here Feststellungen zu treffen sein. - 13 - C. Freispruch des Angeklagten M374. 1. Die von den Nebenkl344gern erhobene Verfahrensr374ge, mit der die Ab-lehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverst344ndigen-gutachtens beanstandet wird, betrifft nicht die Frage der strafrechtlichen Ver-antwortlichkeit des Angeklagten M374. . Sie w344re zudem unbegr374ndet, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. 25 2. Der Freispruch des Angeklagten M374. h344lt sachlichrechtlicher Nach-pr374fung stand. 26 a) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts zum Aufgabenbereich und der Stellung des Angeklagten M374. in der Fa. GmbH ist nicht zu beanstan-den. Das Gesetz verlangt mit keiner Vorschrift, dass der Tatrichter in den Ur-teilsgr374nden stets in allen Einzelheiten darzulegen hat, auf welche Weise er zu bestimmten Feststellungen gelangt ist (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3 m.w.N.). Insbesondere ist er nicht gehalten, bei einem eindeutigen Beweisergebnis die Angaben der einzelnen Zeugen inhalt-lich im Einzelnen wiederzugeben. 27 b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine 226 nach den getroffenen Fest-stellungen allein in Betracht kommende 226 Strafbarkeit des Angeklagten M374. aus 247247 222, 13 StGB verneint. Zwar w344re er aufgrund seiner Stellung in der Fa. GmbH verpflichtet gewesen, den Angeklagten S. auf die Anlie-ferung vorschriftwidrig gepackter F344sser durch die MEG hinzuweisen. Ein et-waiger Versto337 gegen diese Pflicht ist jedoch f374r das sp344tere Unfallereignis nicht kausal geworden, da dies dem Angeklagten S. bekannt war. 28 - 14 - III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-des hin: 29 1. Das Mitverpacken und -transportieren der Feuerzeuge k366nnte nicht nur pflichtwidrig gewesen sein, weil durch ihre Z374ndvorrichtung ein in dem Fass bereits entstandenes Gas-/Luftgemisch gez374ndet werden konnte, sondern auch deshalb, weil durch ein Austreten des in ihnen noch befindlichen Restgases ein solches z374ndf344higes Gasgemisch 374berhaupt erst entstehen konnte. Denn nach der Verpackungsanweisung P 205 (vgl. Anlage A zum ADR 2001, Teil 3, Kapitel 3.2, Tabelle A, UN-Nummer 1057, Spalte 8) m374ssen Feuerzeuge mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausger374stet (Abs344tze 3 und 6) und so sorgf344ltig verpackt sein, dass ein unbeabsichtigtes Bet344tigen der Ausl366sevor-richtung verhindert wird (Abs344tze 6 und 7). 30 2. Bei den Angeklagten M. und T. scheidet eine Strafbarkeit nach 247 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht schon deshalb aus, weil das Entpacken des Fas-ses erst an dem Tag nach der Entladung erfolgt ist. Der Anwendung dieser Vorschrift steht n344mlich nicht entgegen, dass die Bef366rderung bereits abge-schlossen war, als sich der t366dliche Unfall ereignete. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der die Bef366rderung gef344hrlicher G374ter regelnden verwaltungs-rechtlichen Vorschriften darf nicht allein auf den eigentlichen Bef366rderungsvor-gang abgestellt werden. Miterfasst werden auch solche Vorg344nge, die 226 wie die Entgegennahme und das Auspacken der Sendung 226 hierzu in einem unmittel-baren zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BTDrucks. 8/2382 S. 24; Steindorf in LK 11. Aufl. 247 328 Rdn. 32; Lackner/K374hl StGB 26. Aufl. 247 328 Rdn. 4). Dies zeigt zudem der Bef366rderungsbegriff im 31 - 15 - GGBefG. Nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG umfasst die Bef366rderung nicht nur den Vorgang der Ortsver344nderung, sondern auch die 334bernahme und Abliefe-rung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Bef366rderung, Vor-bereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der G374ter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Bef366rderer ausge-f374hrt werden. Der erforderliche Zusammenhang mit der Bef366rderung ist selbst dann noch gewahrt, wenn das Gut 226 wie hier 226 nicht unmittelbar nach Entla-dung, sondern erst am darauf folgenden Tag entpackt wird. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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