BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 610/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 6. Juli 2010 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in drei F344llen, schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung und versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 2 - 3 - a) Das Landgericht hat in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde die Aus-r374stung und den tats344chlichen bzw. geplanten Einsatz von Pfefferspray als be-stimmenden Umstand bei der Ablehnung von minder schweren F344llen nach 247 250 Abs. 3 StGB herangezogen. Damit hat die Strafkammer entgegen 247 46 Abs. 3 StGB das Merkmal des Tatbestandes bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, welches die Raubqualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit den zugrunde gelegten Strafrahmen be-gr374ndet. Die Urteilsgr374nde lassen auch nicht erkennen, dass mit dieser Erw344-gung lediglich die 204Art der Tatausf374hrung223 im Sinne des 247 46 Abs. 2 StGB ge-wertet worden ist. 3 b) Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht neben an-deren Erw344gungen zu Lasten des Angeklagten gewertet, "dass er sich 226 ohne erkennbare finanzielle Not 226 an Taten der mittleren bis Schwerkriminalit344t betei-ligt hat223 (UA S. 19). 4 Diese Erw344gung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Vorhandensein einer f374r Motivation und Zielsetzung mitbestimmenden finanziel-len Notlage wirkt in der Regel zu Gunsten des T344ters. Das Fehlen eines sol-chen m366glichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. Mai 1995 - 4 StR 233/95, StV 1995, 584, und vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10; Stree/Kinzig in Sch366nke/Schr366der StGB 28. Aufl. 247 46 Rn. 57d mwN). 5 - 4 - c) Der Senat vermag nicht sicher auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler auf niedrigere Einzelstrafen und eine milde-re Gesamtstrafe erkannt h344tte, und hebt daher den gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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