ECLI:DE:BGH:2017:020217B4STR610.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 610 / 16 vom 2. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2 017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Dessau - Roßlau vom 12. August 2016 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Ja h- ren veru rteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am Tattag eine Aus - einandersetzung mit dem später Geschädigten M . im Speisesaal des Wohn - heims für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in K . , in dem beide unter - gebracht waren. Nach wechselseitigen Beleidigungen forderte der Angeklagte M . auf, mit ihm das Gebäude zu verlassen. Beide entledigten sich vor der Tür ihrer T - Shirts und beganne n eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf es M . gelang, den Angeklagten am Boden zu fixieren. Die Erzieherin B . , die beiden gefolgt war, versuchte , M . vom Angeklagten wegzuzie - hen. M . ließ vom Angeklagten ab. Obwohl die Auseinand ersetzung nun be - endet war, holte sich der Angeklagte einen mittig zerbrochenen, scharfkantigen Ziegelstein mit mindestens 1,5 kg Gewicht von einem nahe liegenden Steinha u- . zu werfe n, wobei er billigend in Kauf nahm, dass dieser durch den Stein getroffen 4). M . sah, dass der Angeklagte den Stein ergriff , und flüchtete. Der Angeklagte setzte ihm zwei bis drei Schritte nach und wa rf dann gezielt den Stein in Richtung des etwa vier bis fünf Meter entfernten M . . Der Stein traf M . am rechten Hinterkopf. Der Geschädigte taumelte und brach in einer Drehbewegung bewusstlos zusa m- men, so dass er ungebremst auf de m Betonboden aufschlu g. Durch den Stei n- wurf erlitt er eine Kopfplatzwunde und ein Schädel - Hirn - Trauma; durch den Aufprall auf de n Boden brachen drei Vorderzähne ab. Der Angeklagte sah den Geschädigten regungslos am Boden liegen. Er begab sich erneut zu dem Steinhaufen, nahm ei nen weiteren scharfkantigen halben Ziegelstein von mi n- destens 1,5 kg Gewicht und schleuderte ihn in Richtung des Geschädigten. Der Stein prallte auf dem Betonboden auf und rollte gegen das Bein des Geschädi g- ten, der keine Reaktion zeigte. Der Angeklagte na hm nun sein T - Shirt, zog es an und begab sich wieder in den Speisesaal. 3 - 4 - 2. Die Urteilsgründe enthalten zur Annahme eines bedingten Tötung s- vorsatzes einen durchgreifenden Widerspruch und entbehren insoweit zudem einer nachvollziehbaren Würdigung der Bewei sanzeichen. Das Landgericht hat lediglich einen Verletzungsvorsatz festgestellt (UA S. 4), auf UA S. 14 f . im Rahmen der rechtlichen Würdigung jedoch einen be - dingten Tötungsvorsatz begründet. Dieser Widerspruch wird nicht aufgelöst, denn das Landger icht hat die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht tragfähig begründet. Es hat zwar zu Recht auf die Indizwirkung einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung und dazu maßgeblich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte mit einem scharfkantigen Ziegel stein mit einem Gewicht von mindes tens 1,5 kg auf den ungeschützten Kopf des Opfers gezielt habe. Dass der Angeklagte auf den Kopf des Opfers gezielt hat, ist in den Urteilsfeststellu n- gen und in der Beweiswürdigung aber nicht belegt. Vielmehr heißt es inso weit S. 7) bzw. (UA S. 8) geworfen. D er Angeklagte sprach in seiner Einlassung ebenfalls nur diesem Zusammenhang nicht, worauf es seine Annahme von einem gezielten Wurf nach dem Kopf des Flüchtenden stützt. Auch se tzt es sich nicht mit dem e- wählte und nach dem liegenden Opfer geworfene zweite Stein kurz vor dessen 4 5 - 5 - Bein auf den Boden prallte (UA S. 8), was gegen einen Wurf nach dem Kopf sprechen könnte. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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