ECLI:DE:BGH:2018:180118B4STR610.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 610 / 1 7 vom 18. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Ja nuar 2018 beschlossen : Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Be stellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Dortmund zurückgegeben. Gründe: Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, gemäß § 3 00 StPO analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2017 auszulegende Gesuch des Angeklagten vom 21. September 2017 sowie gegeben enfalls über den form - und fristgerecht angebrachten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück. Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach de m Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 Az.: 38830/97 liegt hier ein . D er am 8. Juni 2017 in laufender Revisionsbegründungsfrist neu be igeordnete V erteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 27 62 , 2765) , die Revision des Angeklagten form - und fristgerecht begründet und auch auf spätere Anschre i- ben des Vorsitzenden der Jugendkammer sowie des Generalbundesanwalts nicht reagiert. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung 1 2 - 3 - des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) positive Maßna h- men seitens der zuständigen , um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28 . Juni 2016 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382) . Die s wird das Landgericht (vgl. Meyer - Goßne r/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 R n. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Beste l- lung eines neuen Pflichtverteidiger s zu veranlassen haben. Der Senat weist darauf hin, dass der neu bei zu ordnende Pflichtverteid i- ger ab seiner Bes tellung form - und fristgerecht die Revision zu begründen h a- ben wird. Da s wird de n Senat in die Lage versetz en , über das anhängige Wi e- dereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls auch über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu befinden . Sost - Scheible Roggenbuck C ierniak Bender Paul 3
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