BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 61/04 vom20. April 2004in der Strafsachegegen1.2.zu 1.: wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.zu 2.: wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2004 einstim-mig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKaiserslautern vom 3. November 2003 werden mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß die Angeklagte F. der versuchten be-sonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte E. der ver- suchten besonders schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung, schuldig sind (vgl. BGHR StGB § 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1; StPO § 260 Abs. 4Satz 1 Urteilsformel 4). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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