BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 6/11 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stendal vom 12. Oktober 2010 wird der Strafausspruch dahin ge344ndert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Ur-teil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 25. August 2010 entf344llt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachr374ge deckt zum Schuldspruch sowie zu der f374r die Tat verh344ngten Freiheitsstrafe von drei Jahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1 Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachtr344glichen Gesamt-strafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Bitterfeld-Wolfen vom 25. August 2010 haben. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat zwischen dem 18. August, 16.00 Uhr und dem 20. August 2008, 13.15 Uhr begangen wurde und damit der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung die Z344surwirkung des Ur- 2 - 3 - teils des Amtsgerichts Rathenow vom 17. Februar 2010 entgegenstand (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193 f.). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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