BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 611/06 vom 23. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hagen vom 8. September 2006 wird als unzul344ssig ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-f374hrt: 1 "Die Revision ist unzul344ssig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Laut Hauptverhandlungsprotokoll hat der Ange-klagte, nachdem er im Anschluss an die Urteilsverk374ndung be-lehrt worden war, auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, ebenso wie sein Verteidiger. Diese Erkl344rung ist dem Ange-klagten, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgele-sen und von ihm genehmigt worden. Damit ist dieser Vorgang bewiesen (247 274 StPO). An die Verzichtserkl344rung ist der An-geklagte gebunden. Sie kann grunds344tzlich weder angefoch-ten noch zur374ckgenommen oder widerrufen werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Umst344n-de, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begr374nden k366nnten, sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Angeklagten, ihm sei die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht - 3 - mitgeteilt worden, ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte war bei der Urteilsverk374ndung zugegen. Mit dem Urteil ist auch die Fortdauer seiner Unterbringung verk374ndet worden (SA Bd. II Bl. 275). Das Landgericht folgte damit den Schlussantr344gen des Staatsanwalts und des Verteidigers, die die Unterbringung des Angeklagten beantragt hatten (SA Bd. II Bl. 273). Bereits in der Anklageschrift vom 2. M344rz 2006 hatte die Staatsan-waltschaft auf die Notwendigkeit der Unterbringung hingewie-sen (SA Bd. II Bl. 201). Au337erdem war der Angeklagte w344h-rend des gesamten Verfahrens vorl344ufig untergebracht (Un-terbringungsbefehl vom 11. Juli 2005, SA Bd. I Bl. 31) und be-fand sich schon w344hrend der Hauptverhandlung in der Westf344-lischen Klinik Schlo337 Haldem (SA Bd. II Bl. 267), in der er ausweislich seines Schreibens noch immer untergebracht ist. Dass der Angeklagte einige Tage nach der Urteilsverk374ndung anderen Sinnes geworden ist und nunmehr die Revision durchgef374hrt haben m366chte, ist rechtlich - wie oben ausgef374hrt - ohne Bedeutung. Auf Grund des wirksam erfolgten Rechts-mittelverzichts ist das Urteil rechtskr344ftig. Es kann daher da-hinstehen, dass der Angeklagte die Revision auch nicht frist-gerecht begr374ndet hat." Dem tritt der Senat bei. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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