BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61/11 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankenthal (Pfalz) vom 22. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in acht F344llen, davon in sechs F344llen mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, in allen F344llen in Tateinheit mit un-erlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Ange-klagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 2 Die 334berpr374fung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Hin- - 3 - sichtlich der Unterbringungsanordnung kann das Urteil hingegen keinen Be-stand haben. 3 Das Landgericht hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der in der Hauptverhandlung verk374ndeten entspricht, keine Anordnung der Unter-bringung des Angeklagten ausgesprochen, obwohl deren Voraussetzungen nach seiner Auffassung gegeben sind. In den Urteilsgr374nden hat die Strafkam-mer ausgef374hrt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuord-nen war, weil der Angeklagte heroinabh344ngig ist und unbehandelt mit weiteren Straftaten zu rechnen sei (UA S. 23 f.). Worauf die Abweichung von der ver-k374ndeten Urteilsformel beruht, ist aus dem Urteil nicht erkennbar. An der vom Generalbundesanwalt beantragten Erg344nzung der Urteilsformel (vgl. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., 247 354 Rn. 19 mwN) sieht sich der Senat allerdings des-halb gehindert, weil das Landgericht eine konkrete Erfolgsaussicht nicht rechts-fehlerfrei festgestellt hat. 4 Das Landgericht hat die Therapie als "nicht von vornherein aussichtslos" bezeichnet und damit einen Ma337stab angelegt, der vom Bundesverfassungsge-richt im Jahr 1994 (BVerfG, Beschluss vom 16. M344rz 1994 - 2 BvL 3/90 (u.a.), BVerfGE 91, 1 ff.) f374r verfassungswidrig erkl344rt worden ist. Seither war 247 64 Abs. 2 aF StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass er die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Ma337regel voraussetzt. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-stalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. I S. 1327) ist 247 64 StGB entsprechend ge344ndert worden und tr344gt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdr374cklich Rechnung (247 64 Satz 2 StGB). - 4 - Es l344sst sich den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit auch nicht sicher entnehmen, dass der Tatrichter gleichwohl von der notwendigen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 2 StR 393/07). Der Angeklagte hat sich schon h344ufig statio-n344ren Entw366hnungsbehandlungen unterzogen, jedoch keine der begonnenen Ma337nahmen durchgestanden. Er befand sich zuletzt in einem Methadonpro-gramm, hatte allerdings einen Beikonsum von bis zu einem Gramm Heroin t344g-lich. 334ber die Erfolgsaussicht der Ma337regel muss deshalb erneut vom Tatrichter befunden werden. 5 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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