BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 611/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Januar 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kaiserslautern vom 27. August 2010 wird als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. De-zember 2010 bemerkt der Senat: Die Verurteilung wegen vors344tzlicher falscher Versicherung an Eides Statt wird entgegen der Ansicht der Revision von den Feststellungen getragen. Zum Begriff der Zust344ndigkeit im Sinne des 247 156 StGB geh366rt nicht nur die allgemeine Zust344ndigkeit der Beh366rde f374r die Abnahme eidesstattlicher Versi-cherungen, sondern dar374ber hinaus, dass die betreffende Versicherung 374ber den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht v366llig wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 7. Februar 1989 226 5 StR 26/89, BGHR, StGB, 247 156 Ver-sicherung 1 m.w.N.). Nach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte in zwei F344llen gegen374ber der Stadtverwaltung P. als Stra337enverkehrsbeh366rde die wahrheitswidrige Versicherung ab, zwei Fahrzeugbriefe seien ihm verloren gegangen. F374r die Entgegennahme dieser gem344337 247 5 Satz 1, 2 StVG abgege-benen Erkl344rungen zum Verbleib der beiden Fahrzeugpapiere war die Stadt- - 3 - verwaltung P. die zust344ndige Beh366rde im Sinne des 247 156 StGB (vgl. 247 68 Abs. 1, 2 StVZO). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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