ECLI:DE:BGH:2018:280318B4STR611.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 611 / 1 7 vom 28. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2018 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Juni 2017 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insowei t werden die Ko s- ten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstand e- nen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstr afe verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten wegen Mordes (Einzelstrafe l e- benslang e Freiheitsstrafe ) und wegen Diebstahls (Einzelstrafe ein Jahr Fre i- heitsstrafe ) zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen 1 - 3 - wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sac h- lichen Rechts rügt. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte wegen Die b- stahls verurteilt worden ist. 2. Im verbleibenden Umfang hat di e Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel e r- sichtliche Änderung des Schuld - und Strafa usspruchs nach sich. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 2 3 4
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