BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61/14 vom 2. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vo r- wurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Kö r- perverletzung beschränkt, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Ta t- einheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist, c) das vorb ezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch d a- hin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt; die Verfolgung der Tat wird gemäß § 430 Abs. 1 StPO auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerd eführer hat die Kosten des Rechtsmittels , die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstanden en besonderen Kosten und die der Nebenklägerin M . und dem Adhäsionskläger W . im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Körperve r- letzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld - und Schadensersatzzahlungen verurteilt und seinen Pkw Mercedes C 180 eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht o h- ne die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte. 2. Der Senat beschränkt des Weiteren mit Zustimmung des Generalbu n- desanwalts d ie Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme de r angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten Fahrzeugs de s Angeklagten offen gelassen. Soll te das Fahrzeug einen nicht unerhebliche n Wert haben , hätte dies als bestimmender Gesichtspunkt bei der Straf zumessung berücksichtigt werden müssen ( st. Rspr., vgl. BGH, Beschlü s- se vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ - RR 2011, 370 und vom 20. Juli 2 011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726). 1 2 3 - 4 - 3. Im Übrigen hat d ie Nach prüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 4
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