ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR61.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61 / 1 7 vom 27. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Raub u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 27. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 12. September 2016, soweit es ihn b e- trifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angekl agte im Fall II. 3 der Urteilsgründe ve r- urteilt ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßrege l- ausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten O . wegen Beihilfe zum ve r- suc h ten Raub, Beihilfe zum Diebstahl und Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eing e- 1 - 3 - zogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Ja h- ren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine h iergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenve r- kehrs im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte am 7. März 2015 mit einem Pkw Audi A r- . straße in B . . Dabei missachtete er eine Rechts - vor - Links - Regelung und nahm dem Polizeibeamten D . , der mit seinem Dienstfahrzeug die R . stra ß e befuhr, die Vorfahrt. Polizeiober meister D. eine Gefahrenbremsung ein. Anschließend nahm er die Verfolgung des Angeklagten auf. Als der Angeklagte das ihm folgende Polize i- fahrzeug bemerkte, vermutete er, dass ein zuvor von seinen Mitfahrern verübter Diebstahl, dessen Beute sich noch im Fahrzeug befa nd, entdeckt worden sei und befürchtete seine Festnahme. Um dieser zu entgehen, entschloss er sich km/h und weit erhin ohne Licht die A. straße befuhr. Dabei nutzte er die gesamte Breite der St r a- ße einschließlich der Gegenfahrbahn. Polizeiobermeister D . folgte dem - Anhalten aufforderte. Im weiteren Verlauf der Fahrt überholte der Angeklagte in der Or. straß e mehrere Fahrzeuge auf dem Gegenfahrstreifen und scherte r- kehr verlor er für einen kurzen Moment die Kontrolle ü ber sein Fahrzeug, das 2 3 - 4 - . den Pkw des Angeklagten links . eine Kollision mit d em Fahrzeug des Angeklagten oder am Fahrbahnrand geparkten Fah r- zeugen nur durch ein starkes Abbremsen verhindern konnte. Schließlich konnte das Fahrzeug des Angeklagten gestoppt werden. Das Landgericht ist ohne Darstellung der Subsumtion davon ausgega n- ge n, dass sich der Angeklagte aufgrund des geschilderten Sachverhalts wegen Strafzumessung wird § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Begehungsformen der Buchstaben a, b und d angeführt. b) Di e Urteilsgründe tragen die Annahme einer Gefährdung des Straße n- verkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, weil sich aus ihnen nicht erg e- ben, dass es infolge eines dieser Vorschrift unterfallenden Verkehrsverstoßes zu einer konkreten Gefährdung eines de r bezeichneten Rechtsgüter gekommen ist. aa) § 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine der dort genannten Ta t- handlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Verkehrssituation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht . - n- bete iligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, das sei noch einmal gut gegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 4 StR 522/11, NZV 2012, 249; Urteil vom 30. März 1995 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 , 3132 ; Ernemann in: SSW - StGB, 3. Aufl. , § 3 15c Rn. 22 mwN ). 4 5 6 - 5 - bb) Ein diesen Vorgaben entsprechender Verkehrsvorgang wird durch die Feststellungen nicht belegt. Hinsichtlich der ersten, für eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB in Betracht kommenden Verkehrssituation (Missachtung der V orfahrt des Polizeibeamten D. , Gefahrenbremsung zur Kollisionsvermeidung) verhält sich das Urteil weder zu der von dem Polizeifahrzeug gefahrenen Geschwindi g- keit 2. Juli 2013 4 S tR 187/13, NStZ - RR 2013, 320, 321; Beschluss vom 29. April 2008 4 StR 617 / 07, NStZ - RR 2008, 289). Soweit davon die Rede ist, dass der sich um eine Wertung, für die sich in den Urteilsgründen keine Tatsachengrun d- lage findet. Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeute n- dem Wert bejahen zu können, hätte es zudem bestimmter Angaben zum Wert des gefährdeten Polizeifahrzeugs und zur Höhe des drohenden Schadens (b e- rechn et anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung) bedurft (vgl. BGH, Besch luss vom 28. September 2010 4 StR 245 / 10, NStZ 2011, 215 , 216; Beschluss vom 29. April 2008 4 StR 617 / 07, NStZ - RR 2008, 289). Gleiches gilt, soweit Überholvorgänge geschil dert werden, bei denen Zwar mag dies dafür sprechen, das s der Angeklagte im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB, § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO falsch überholt hat. Ob in diese r Situation der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing, kann der Senat aber nicht beurteilen. Einzelheiten zur Art der konkreten Begegnung der Fahrzeuge sind nicht festgestellt. Auch hinsichtlich des Abdrängens des überholenden P olizeifahrzeugs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) fehlt es an einer Darlegung der konkreten Umstä n- 7 8 9 10 - 6 - de. Dass Polizeiobermeister D . eine Kollision mit dem Fahrzeug des A n- geklagten oder am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen nur durch ein starkes Abbremsen ver - i- chend zu belegen. In welcher Verkehrssituation das Landgericht § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB verwirklicht gesehen hat, bleibt gänzlich unklar. 2. Die Aufhebung der Veru rteilung im Fall II. 3 der U rteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der an diese Verurteilung anknüpfenden Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB nach sich. Im Übrigen weist das Urteil ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quenti n Feilcke 11 12
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