ECLI:DE:BGH:2018:081118B4STR61.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61 / 1 8 vom 8. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 201 8 beschlo s- sen : 1. Das Verfahren wird eingestell t. 2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last . Sie ist nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten am 3 0 . Juni 2 017 wegen Mis s- handlung von Schutzbefohlenen in vier F ällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körp erverletzung , sowie wegen Betrug s zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt und diese ebenfalls rechtzeitig begründet. Am 1 0. März 2018 ist der Angeklagte verstorben, während das R e- visionsverfahren bei dem Senat anhängig war. 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil durc h den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 4 StR 51/17, NStZ - RR 2018, 294 f. mwN). 1 2 - 3 - 2. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Ab s. 1 StPO s o- wohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse zur Last. Der Senat sah keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen und von einer Übe r- bürdung der notwendig en Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse a b- zusehen. Zwar hätte das Rechtsmittel des Angeklagten hinsichtlich der Veru r- te i lung wegen Betrugs (§ 263 StGB) und wegen Misshandlung von Schutzb e- fohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 2 2 5 Abs. 1 , § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zum Nachteil de r Geschädigten A . und K . N . keinen Erfolg gehabt. Es liegen aber keine weiteren besonderen Umstände vor, die es billig erscheinen lassen, eine Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459 ; B e- schluss vom 29. Okto ber 2015 2 BvR 388/13 ; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 4 StR 51/17, NStZ - RR 2018, 294 mwN) . Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Rechtsmittel des Angeklagten hinsich tlich eines erheblichen Teils des Schuldspruchs jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre. 3. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. Eine E r- stattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstell ung wegen eines Verfa h- renshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 2 StR 248/14, NStZ - RR 2014, 349 [Ls]; Beschluss vom 23. August 2012 4 StR 252/12, NStZ - RR 2012, 359 [Ls] ; Beschluss vom 2. Oktober 2008 1 StR 388/08, NStZ - RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2). Dies ist in der Beschlussformel nicht g e- 3 4 - 4 - sondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 4 StR 252/12, NStZ - RR 2012, 359 [Ls]). 4. Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßna h- men (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG b e- reits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumi n- dest grob fahrlässig verursacht hat. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 5
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