ECLI:DE:BGH:2018:081118B4STR61.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61 / 1 8 vom 8. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 8. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Zweibrücken vom 30. Juni 2017 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte in den Fällen II.I. ( zum Nachteil Je . L . ) und II.II.a (zum Nach teil J . N . ) verurteilt worden ist; b) im Fall II.II.b im Strafausspruch; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entschei dung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzb e- fohlenen in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperver - 1 - 3 - letzung, und wegen Betrug s zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ve r- urteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass sechs Monate der Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Ihre hierg e- gen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Nach den zu den Fällen II.I. IV . getroffenen Feststellungen fassten die Angeklagte und ihr zwischenzeitlic h verstorbener Ehemann, der frühere Mita n- geklagte W . N . , im Zeitpunkt des jeweils sechsten Lebensjahres ihrer Kinder Je . L . (geboren am 15. Februar 1983), J . N . (gebo - ren am 20. April 1986), A . N . (geboren a m 29. Juni 1993) und K . N . (geboren am 16. Juni 1994) gemeinsam den Entschluss, die Kinder durch mindestens bis zur Volljährigkeit andauernde, sich stets wiederholende Gewalttätigkeiten systematisch und geplant zu verletzen und zu demütigen. Di e daraufhin vorgenommenen Gewalthandlungen waren dabei nicht das Ergebnis einer situativen Verärgerung, sondern wurden e- von einer gefühllosen , das Leiden der Kinder missachtenden Gesinnung der Angeklagten und i hres Ehemannes g etragen. Alle Kinder erlitten in den jeweiligen Tatzeiträumen nahezu täglich durch Tritte und Schläge oft mit griffbereit im Haus verteilten rzen und unte r- schiedliche , teils erhebliche Verletzungen. J . N . , die ab ihrem 18. Lebensjahr unter der Betreuung der Angeklagten stand, erlitt darüber hi n- aus bis Anfang 2011 nahezu täglich Schmerzen und unterschiedliche , teils e r- hebliche Verl etzungen. 2 - 4 - Der Schwerpunkt der Gewalthandlungen lag bei dem verstorbenen früh e- ren Mitangeklagten W . N . , der insbesonde re die Schläge mit den Schlagstö cken zum weit überwiegenden Teil eigenhändig vornahm. Die Ang e- klagte hatte jeweils von den Ge walthandlungen Kenntnis und billigte diese g e- mäß dem gemeinsamen Tatentschluss. Teilweise wurde sie auch selber g e- wal t tätig (Schläge, schmerzhafte Stöße mit den Stöcken oder Schläge mit den Fingerknöcheln gegen den Kopf). Obwohl sie als Mutter der Kinder z u einem Einschreiten verpflichtet war und ihr dies auch möglich gewesen wäre, unte r- nahm sie aufgrund des gemeinsamen Tatplans nichts. Zumindest J . N . und Je . L . erlitten aufgrund der jah - relangen Misshandlungen neben körperliche n Schädigungen auch eine erheb - liche Beeinträchtigun g ihrer psychischen Entwicklung. Im Einzelnen handelte es sich , über die nahezu täglichen Misshandlu n- gen und Demütigungen hinaus, insbesondere um folgende konkretisierbare Einzelfälle: 1. Im Zeitraum 1991/92 schlug der frühere Mitangeklagte W . N . seinem Sohn Je . L . mit einer Eisenluftpumpe in das Gesicht, sodass mehrere Schneidezähne abbrachen. Die Angeklagte betrachtete und billigte das Geschehen. Als Je . L . seine Hand zu seinem Mund führen wollte, stieß sie diese immer wieder weg und schlug ihm auf den Kopf. Eine ärztliche Versorgung wurde zunächst verweigert. Stattdessen musste sich Je . L . nackt in eine leere Badewanne setzen (Fall II.I.a der Urteils gründe). Am 6. Oktober 1994 hielt die Angeklagte ihrem Sohn Je . L . ein Frühstücksbrettchen vor die Stirn, auf das der frühere Mitangeklagte W . 3 4 5 6 7 - 5 - N . sodann mit einem Fleischerhammer einschlug. Je . L . erlitt dadurch erhe bliche Schmerzen und eine Gehirnerschütterung, die stationär b e- handelt werden musste. Die Angeklagte und ihr Ehemann erhofften dadurch Leistungen einer kurz zuvor für den Geschädigten abgeschlossenen Kranke n- haustagegeldversicherung erhalten zu können (Fall II.I.b der Urteilsgründe). Anfang September 1997 trat der frühere Mitangeklagte W . N . dem Geschädigten Je . L . mit dem beschuhten Fuß so heftig in die Rippen, dass dieser mehrere Monate Schmerzen beim Atemholen hatte (Fall II.I.c der Urteilsgründe). Im Herbst 2001 schlug er dem Geschädigten so heftig mit der Faust ins Gesicht, dass er eine blutende Verletzung erlitt (Fall II.I.d der Urteilsgründe). Von beiden Vorfällen hatte die Angeklagte Kenn t- nis und billigte diese. 2. Etwa im August 2000 schlug der frühere Mitangeklagte W . N . seiner Tochter J . N . mit einem Holzstock auf den Körper. Dabei wur - den der Geschädigten bei einer Abwehrbewegung zwei Finger der rechten Hand gebrochen . Anschließend verweigerten die Angeklagte und der frühere Mitangeklagte W . N . der G eschädigten eine ärztliche Behandlung (Fall I.II.a der Urteilsgründe). 3. Zu jeweils im Einzelnen nicht näher feststellbaren Zeitpunkten minde s- tens seit 1999 sah die Angeklagte , ohne e inzuschreiten , dabei zu, wie der frühere Mitangeklagte W . N . insbesondere mit einem Kehrblech, Kehr - besen, einer Latte und in einem Fall auch mit einem Ball auf die Geschädigte A . N . einschlug (Fall I.III. der Urteilsgründe). 8 9 10 - 6 - 4. A n einem nicht mehr bestimmbaren Tag im April 2003 schlug der frühere Mitangeklagte W . N . mit Kenntnis und Billigung der Angeklagten dem gemeinsamen Sohn K . N . in der Familienwohnung mit einem Holz - s tock derart ins Gesicht, dass Teile der Schneidezähne abbrachen, die zah n- ärztlich wieder gefüllt werden mussten. In der Folgezeit schlug der frühere Mi t- angeklagte W . N . mit Kenntnis und Billigung de r Angeklagten vermut - lic h im Juni 2003 und Februar 2007 wiederum mit verschie denen Gegenstä n- den auf K . N . ein , sodass die Zahnteile jeweils wieder abbrachen und erneut zahnärztlich gefüllt werden mussten (Fall I.IV.a der Urteilsgründe). II. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen mittätersc haftlich begangener (schwerer) Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB zum Nachteil von Je . L . und J . N . nicht. 1. Die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB häl t revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Der Verbrechenstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass eine der in § 225 Abs. 1 StGB umschriebenen tatbestandlichen Handlu n- gen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde bei der schutzbefohl e- nen Person zu den in § 225 Abs. 3 StGB genannten Weiterungen führen. Dabei erfordert die in Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung in A n- lehnung an § 171 StGB (§ 170d StGB aF), dass der normale Ablauf des körpe r- lichen oder seelisc hen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist. Handelt es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatb e- 11 12 13 14 - 7 - standlich vorausgesetzte konkrete Gefahr, wenn er deren Entstehen durch sein Eingreifen hätte abwenden können . Der Tatb estand kann auch dann verwir k- licht werden, wenn in der Person des Schutzbefohlenen bereits vor der Tat Schäden oder die Gefahr von Schäden im Sinne der Qualifikation gemäß § 225 Abs. 3 StGB bestanden haben. Zur Hervorrufung der für den qualifizierten Fall vorausgesetzten Gefahren ist es dann aber erforderlich, dass die Tat die Gefahr verursacht, die bereits vorhandenen oder zu befürchtenden Schäden in erheb - lichem Maße zu vergrößern bzw. die wegen einer bereits gegebenen individue l- len Schadensdisposition be stehende n Gefahren messbar zu steigern . In su b- je k tiver Hinsicht ist dazu (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 283; Urteil vom 26. Januar 2017 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 411 ; Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 633/14, NStZ - RR 2015, 369, 370; Urteil vom 20. April 1982 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328 f. [zu § 170d StGB aF ]; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 4 StR 414/18, NStZ - RR 2019, 77 mwN ) . b) Das Vorliege n dieser Voraussetzungen ist in beiden Fällen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend belegt. aa) Die Strafkammer hat in Bezug auf Je . L . ihr e Anna hme einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung o hne nähere Su b- sumtion allein auf das festgestellte Vorliegen einer auch weiterhin behan d- lungsbedürftigen Angststörung gestützt und darin eine Realisierung der tatb e- standlich vorausgesetzte n ( konkrete n ) Gefahr gesehen (UA 76). Weitere Fes t- stellungen zur per sönlichen Entwicklung des Geschädigten und seinem L e- bensweg sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zwar würde es sich bei einer über Jahre hin bestehenden und behandlungsbedürftigen Angststörung um eine gewichtige Tatfolge im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr . 2 StGB handeln. 15 16 - 8 - D as Vorliegen einer durch die Tat hervorgerufenen konkreten Gefahr einer dauernden und nachhaltigen Störung des normale n Ablauf s des seelischen Entwicklungsprozesses vermag ihr Vorliegen für sich genommen aber noch nicht zu begründen. Dazu hätte es , insbesondere auch mit Rücksicht auf den Zeitablauf (Tatende im Februar 2001) , näherer Darlegungen zur E ntstehung und Entwicklung des Störungsbildes bedurft. bb) Hinsichtlich J . N . hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen, weil die Nebenklägerin an psychischen Alliterationen leide . Ihr Verhalten deute darauf hin, dass sie g e- zwungen worden sei, in ihrer Kindheit und Jugend geistige Behinderungen vo r- zuspiegeln. Zudem lasse die be i ihr feststellbare massive intellektuelle und s o- ziale Fehlent wicklung den Schluss zu, dass sie als Kind und Jugendliche in einer reizarmen Umgebung bei fehlendem Kontakt zur Außenwelt gelebt habe. Ein Aufholen des Rückstandes, den sie in über 20 Jahren V ernachlässigung erlitten habe, sei äußerst unwahrscheinlich. Auch sei mit hoher Wahrscheinlic h- keit damit zu rechnen, dass die durch Zwang und Unterlassung verursachte psychische Entwicklung ihr Leben weiter beeinträchtig en werde, sodass sich die Gefahr ein er erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung auch bei J . N . realisiert habe (UA 61 und 76). Damit hat das Landgericht ohne nähere Differenzierung die gesamte Entwicklung von J . N . in den Blick genommen. Die sich aus de n Urteilsgründen ergebenden weiteren Schadensdispositionen (Zwang , geistige Behinderungen vorzuspielen, Leben in einer reizarmen Umgebung bei fehle n- dem Kontakt zur Außenwelt) werden nicht erkennbar in die Beurteilung mit ei n- gestellt, sodass eine messbare Steigerung bestehender Gefahren durch die angenommene Tathandlung nicht ausreichend belegt ist. 17 18 - 9 - cc) Vor allem aber verhalten sich die Urteilsgründe hinsichtlich beider Geschädigter nicht dazu, welche Vorstellungen die Angeklagte in Bezug auf die möglich en Folgen des ihr angelasteten Verhaltens hatte. Dass sie mit de r Ve r- ursachung der tatbestandlich vorausgesetzten konkreten Gefahr bei Je . L . und J . N . rechnete und dies billigend in Kauf nahm, hat das Landgericht nicht belegt. U nter den hier gegebenen Umständen versteht sich dies, insbesondere mit Blick auf die Grunddisposition der Tatopfer, auch nicht von selbst. 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Die Teilaufhebung zieht den Wegfall der ins oweit verhängten Einzelstr a- fen nach sich, sodass schon deshalb die Gesamtstrafe ihre Grundlage verliert. I II. Dagegen kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB ( hinsichtlich K . N . in einem Fall in Tateinheit mit gefäh rlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zum Nachteil von A . und K . N . bestehen blei - ben, weil die Urteilsgründe ein Quälen im Sinne dieser Vorschrift noch belegen. 1. Quälen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Le i- den körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst deren ständige Wied erholung den b e- sonderen Unrechtsgehalt des Quälens verwirklicht. Ob sich mehrere Körperve r- letzungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Dabei sind räumliche 19 20 21 22 - 10 - und situative Zusa mmenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indika toren (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 412; Beschluss vom 24. Februar 2015 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1; Beschluss vom 20. März 2012 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN ; vgl. auch Urteil vom 30. März 1995 4 StR 768/94, NJW 1995, 2045 [ zu § 223b StGB aF ] ). Die z u- gefügten Schmerzen oder Leiden müssen dabei über die typischen Auswirku n- gen einzelner Kör perverletzungshandlungen hinausgehen und der Vorsatz des Täters sich auch hierauf erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 4 StR 414/18; Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 633/14, NStZ - RR 2015, 369, 370 , StV 2016, 434; Beschluss vom 20. März 20 12 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; Beschluss vom 7. Dezemb er 2006 2 StR 470/06, Rn. 5 [i n- soweit in NStZ 2007, 7 2 0 , nicht abgedruckt]). Ist dies der Fall, so kann ein Qu ä- len auch durch Unterlassen begangen w erden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 412; Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Tathandlung 1). Dabei ist auch in diesen Fä l- len eine Verurteilung nur dann zulässig, wenn das strafbare Verhalten so kon k- ret bezeichnet wird, dass erkennb ar ist, welche bestimmten Taten von der Ve r- urteilung erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 4 StR 7/11; Beschluss vom 25. März 1994 3 StR 18/94, NJW 1994, 2557 f . [ jeweils zu Mindestfeststellungen bei Serienta ten] ). 2. Dem Gesamtzusa mmenhang der Urteilsgründe kann bei beiden G e- schädigten trotz der Feststellung von nur wenigen Einzeltaten noch en t- nommen werden, dass die generalisierende Darstellung des Tatgeschehens auf konkrete Tatsachen gestützt ist. Auch bleibt erkennbar , welche Verhaltenswe i- sen abgeurteilt sein sollen. Das belegte Vorhalten einer Vielzahl von Stöcken , die bestätigende SMS - Nachricht des Geschädigten K . N . an seinen Bru - 23 - 11 - der Je . L . , wonach er wieder von seinem Vater geschlagen worden sei und von zuhause weg wolle , sowie die Vielzahl der dokumentierten ärzt - liche n Behandlungen bieten eine noch ausreichende Gewähr dafür, dass den allgemein gehaltenen Feststellungen ausreichend konkrete Tatsachen zugru n- de liegen , die über die konkret fe stgestell ten Einzeltaten hinaus eine systemat i- sche und regelmäßige Vornahme bzw. Duldung von körperlichen Züchtigungen und Demütigungen der Kinder belegen. IV . Die Verurteilung wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB hält revis i- onsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand. Allerdings kann d ie § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StGB ent nommene Einzelstrafe nicht bestehen bleiben . Denn d as Landgericht hat ein Absehen von der Regelwirkung nicht geprüft, o b- gleich der angerichtete Schaden 50.000 Euro nur unwesentlich über s teigt . Außerdem hat es der nicht geständigen Angeklagten rechtsfehlerhaft angela s- (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. Mai 2008 2 StR 162/08 , NStZ 2009, 43; Urteil vom 16. De - zember 2004 3 StR 362/ 04, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 26 ). V. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass § 225 Abs. 1 StGB nur zum Nachteil einer Person unter achtzehn Jahren oder einer wegen Gebrec h- lichkeit oder Krankheit wehrlosen Person begangen werden ka nn. Sollte er erneut zu der Feststellung gelangen, dass der am 15. Februar 1983 geborene Geschädigte Je . L . und die am 24. April 1986 geborene J . N . auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahr es Opfer von Übergriffen 24 25 - 12 - wurden (vgl . Fall II.I.d der Urteilsgründe: Faustschlag im Herbst 2001 z um Nachteil von Je . L . ) , erfüllen diese nur dann den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB, wenn sie zu diesem Zeitpunkt jeweils wegen Gebrechlic h- keit oder Krankheit wehrlos war en . Dazu b edarf es konkreter Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass bei ihnen aufgrund einer Schwächung d er körper - lichen oder geistigen Konstitution nur eine erheblich herabgesetzte Fähigkeit gegeben war, s ich gegen die Tathandlungen zu weh ren ( vgl. Münch Komm - StGB /Hardtung , 3. Aufl. , § 225 Rn. 4 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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