ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR61.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61/19 vom 26. Februar 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung d es Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2019 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2018 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet ist; die Nac h- prüfung des Urteils hat im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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