BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612/06 vom 6. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 2006 mit den zur Bandenbildung getroffenen Feststellungen aufgehoben; die 374brigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos. Insoweit verweist der Senat auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. Januar 2007, denen gegen374ber auch das weitere Vorbringen im Schrift-satz des Verteidigers vom 1. Februar 2007 nicht durchdringt. Allerdings geben 2 - 3 - einzelne Erw344gungen, mit denen die Strafkammer die Antr344ge der Verteidigung auf Vernehmung der franz366sischen Vernehmungspersonen des Zeugen N. zur374ckgewiesen hat, Anlass zu rechtlichen Bedenken. Dies gilt namentlich, so-weit das Landgericht schon die Qualifikation der Antr344ge als Beweisantr344ge im Sinne des 247 244 Abs. 3 StPO in Zweifel gezogen hat. Darauf kommt es indes hier nicht an, weil die Verfahrensr374gen nicht zul344ssig im Sinne von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgef374hrt sind und im 334brigen das Landgericht die Antr344ge auf Vernehmung der Auslandszeugen jedenfalls rechtsfehlerfrei nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt hat. 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht ihn als 374berf374hrt angesehen hat, die Schmuggelfahrt vom 8./9. November 2004 vorbereitet und organisiert zu haben, bei der der Zeuge N. im Auftrag des Angeklagten von Polen aus mit einem Pkw 18 kg Heroin mit einem Wirk-stoffanteil von 374ber 11 kg nach Spanien transportieren sollte, aber nach einem Zwischenstopp bei dem Angeklagten in Deutschland in Frankreich kontrolliert und festgenommen wurde. Zu Recht hat das Landgericht in der Beteiligung des Angeklagten trotz des auf eine Durchfuhr durch Deutschland gerichteten Tatge-schehens eine tatbestandliche mitt344terschaftlich begangene Einfuhr des Rauschgifts gesehen (BGHSt 31, 374; dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich - vgl. BGHSt 40, 73 - begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, beschwert ihn nicht). Gleichwohl h344lt das Urteil der sachlich-rechtlichen Nach-pr374fung nicht stand, weil die bandenm344337ige Begehung im Sinne von 247 30 a Abs. 1 BtMG nicht hinreichend mit Tatsachen belegt ist. 3 - 4 - Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe sich mit N. und zwei polnisch sprechenden M344nnern in Madrid ("der Spanier" und "der T374rke") zusammengeschlossen, um arbeitsteilig und zur Gewinnerzielung Heroin von Polen nach Spanien zu 374berbringen und es dort "an Gro337abnehmer oder selbst oder durch Dritte" weiterzuver344u337ern (UA 6) . Worauf sich die Feststellungen zur Zusammensetzung der Bande und zur Bandenabrede st374tzen, l344sst sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht entnehmen. Der An-geklagte hat im Wesentlichen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Auch die Aussage des Zeugen (und Tatbeteiligten) N. , soweit sie im Ur-teil ihren Niederschlag gefunden hat, belegt den von der Strafkammer ange-nommenen Zusammenschluss der aus dem Angeklagten, N. und dessen "permanenten Ansprechpartnern in Spanien" (UA 28) bestehenden Bande nicht. Insbesondere bleibt die Rolle dieser beiden "Ansprechpartner" im Unklaren. Darauf kam es aber an. Denn wesentliches Element einer Bande ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zuk374nftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (BGHSt - GS - 46, 321, 329). An einer Verbin-dung zur gemeinsamen Tatbegehung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengesch344fts - sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsys-tem - lediglich jeweils auf der Verk344ufer- und Erwerberseite gegen374ber stehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04 m.w.N.). Dass die bei-den "Ansprechpartner" in Spanien - anders als der Angeklagte und N. - nicht auf der Lieferantenseite, sondern auf der K344uferseite standen, kann schon deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weil das Landgericht es f374r m366glich h344lt, dass die 22.000 Euro, die N. bei der der jetzt abgeurteilten Schmuggelfahrt vorangehenden Fahrt nach Spanien Ende Oktober 2004 von den "Gruppenmitgliedern in Spanien" erhielt, entweder aus Bet344ubungsmittel-gesch344ften stammten oder Teil des Kaufpreises f374r die n344chste Heroinlieferung waren (UA 9). Damit fehlt es aber m366glicherweise an der nach der neueren 4 - 5 - Rechtsprechung (BGHSt 226 GS 226 46, 321) f374r die Annahme einer Bande vor-ausgesetzten Mindestzahl von drei Mitgliedern. Die unzureichenden Feststellungen zur Bande n366tigen zur Aufhebung des Urteils mitsamt den zur Bandenbildung getroffenen Feststellungen. Nur in-soweit bedarf es neuer Feststellungen durch den neuen Tatrichter. Die 374brigen zur Organisation der Schmuggelfahrt, ihrer Vorbereitung und Durchf374hrung ge-troffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unber374hrt und k366nnen deshalb bestehen bleiben. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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