BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612/07 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge I 1 (Versto337 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens) w344re auch bei Ber374cksichtigung des Vorbringens in der Revisionsbegr374ndung vom 18./19. September 2007 unbe-gr374ndet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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