BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612/09 vom 16. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Juli 2009 mit den Feststellun-gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und die Adh344-sionsentscheidung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Ferner hat es zu Gunsten einer der Gesch344digten eine Adh344sionsent-scheidung getroffen. 1 - 3 - Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Ohne Erfolg wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung we-gen Vergewaltigung im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde. 3 1. Die insoweit erhobenen Verfahrensr374gen greifen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Januar 2010 nicht durch. Soweit der Angeklagte die Verletzung von 247 261 StPO darin sieht, dass sich das Landgericht in den Urteilsgr374nden nicht mit dem Inhalt des in der Hauptver-handlung verlesenen Schreibens der Vertreterin der fr374heren Nebenkl344gerin P. vom 1. September 2008 auseinandergesetzt habe, bemerkt der Senat er-g344nzend: 4 Zwar ist der Tatrichter zur ersch366pfenden W374rdigung der Beweise ver-pflichtet. Die Urteilsgr374nde m374ssen erkennen lassen, dass das Gericht Um-st344nde, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Erw344gungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 29, 18, 20; BGH, Beschluss vom 18. August 1987 226 1 StR 366/87, BGHR StPO 247 261 Inbegriff der Verhandlung 7). Eine Verletzung von 247 261 StPO kommt daher grunds344tzlich auch dann in Betracht, wenn der Tatrichter den Inhalt einer Urkunde, die durch Verlesung zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist, bei seiner Beweisw374rdigung nicht ber374cksich-tigt hat, obwohl deren Bedeutsamkeit auf der Hand lag (vgl. dazu BGH, Be-schluss vom 13. Februar 2008 226 3 StR 481/07, NStZ 2008, 475). Dem bereits 5 - 4 - mehrere Monate vor Beginn der Hauptverhandlung zu den Sachakten gelang-ten und allen Verfahrensbeteiligten bekannten Schriftsatz der ehemaligen Ne-benkl344gervertreterin kann jedoch im vorliegenden Fall durch den Gang der Hauptverhandlung, insbesondere durch die Vernehmung der Nebenkl344gerin selbst, jegliche er366rterungsbed374rftige Bedeutung genommen worden sein, zu-mal das Landgericht in deren Aussage "deutliches Entlastungsstreben223 erkannt hat. 2. Auch die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sach-r374ge hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 6 II. Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde wegen Vergewalti-gung zum Nachteil der Gesch344digten E. verurteilt wurde, hat seine Revisi-on mit der R374ge der Verletzung von 247 247 Satz 4 StPO Erfolg. 7 1. Der Senat schlie337t sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 21. Januar 2010 insoweit u.a. ausgef374hrt hat: 8 "Das Landgericht hat - wie die Revision richtig und vollst344ndig vortr344gt - am zweiten Verhandlungstag, dem 27. Januar 2009, f374r die Dauer der Vernehmung der Gesch344digten E. gem344337 247 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Sit-zungssaal angeordnet (RB S. 21). Die Vernehmung der Ge-sch344digten E. , die etwa drei Stunden dauerte, wurde an diesem Sitzungstag nicht abgeschlossen (RB S. 23). Am n344chsten Verhandlungstag, dem 30. Januar 2009, hat das Landgericht neun andere Zeugen in Anwesenheit des Ange-klagten vernommen (RB S. 53-59). Am vierten Verhandlungs-tag, dem 9. Februar 2009, hat es nach Vernehmung eines - 5 - weiteren Zeugen - und nunmehr wiederum unter Entfernung des Angeklagten - die Vernehmung der Gesch344digten fortge-setzt und beendet (RB S. 79-81). Erst danach unterrichtete der Vorsitzende den Angeklagten 374ber den Inhalt der von der Gesch344digten E. in beiden Vernehmungen gemachten Bekundungen (RB S. 81). Dieses Verfahren verst366337t - wie die Revision zu Recht r374gt - gegen die Vorschrift des 247 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wiederum anwesend ist, vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was w344hrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch 247 247 StPO erm366glichte Verhandlung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind, soweit unvermeidbar, hinzunehmen in Verbindung mit seiner Unterrichtung 374ber das in seiner Abwesenheit Geschehene bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden h344tte (vgl. BGHSt 3, 384, 385; BGHR StPO 247 247 Satz 4 Unterrichtung 2). Auch wenn die w344hrend der Entfer-nung des Angeklagten durchgef374hrte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen war, muss der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit Ausge-sagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Nur so ist sichergestellt, dass der Informationsstand des Angeklagten im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht und er seine Verteidigung, etwa durch Fragen an weitere Zeugen, sachge-recht auszu374ben vermag (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; Senat NStZ-RR 2005, 259; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 247 Rdn. 15). Vor diesem Hintergrund h344tte am 3. Verhandlungstag die wei-tere Beweisaufnahme erst fortgesetzt werden d374rfen, nach-dem der jetzt wieder zugelassene Angeklagte vom wesentli-chen Inhalt der (bisherigen) Aussage der Gesch344digten E. unterrichtet worden war. Dass eine solche unterblieben ist, be-legt die fehlende Eintragung im Sitzungsprotokoll. Denn die Unterrichtung nach 247 247 S. 4 StPO geh366rt zu den wesentli-chen F366rmlichkeiten, die nach 247 273 Abs. 1 StPO im Haupt-verhandlungsprotokoll zu beurkunden sind (vgl. BGHSt 1, 346, - 6 - 350; Meyer-Go337ner a.a.O. Rdn. 17). F374r eine etwaige Berich-tigung des Protokolls bestand nach der dienstlichen Stellung-nahme der Kammervorsitzenden vom 04. November 2009 (Bd. VIII, Bl. 12 d.A.) insoweit keine Veranlassung". Auf dem ger374gten Verfahrensversto337 kann das Urteil hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Gesch344digten E. auch beruhen. 9 Da sich f374r den Angeklagten aus 247 240 Abs. 1 StPO kein Anspruch auf Befragung unmittelbar im Anschluss an einen bestimmten Teil einer Zeugen-aussage ergibt, verlangt 247 247 Satz 4 StPO regelm344337ig auch keine abschnitts-weise Unterrichtung (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 226 3 StR 484/01, BGHR StPO 247 247 Satz 4 Unterrichtung 9). Jedoch wurde dem Angeklagten im vorliegenden Fall die M366glichkeit genommen, den nach der Vernehmung der Gesch344digten und vor seiner Unterrichtung 374ber deren (Teil-)Aussage vernom-menen weiteren Zeugen Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, wenn Wi-derspr374che zu den Angaben der Gesch344digten aufgetreten waren. Dies betrifft die Angaben der Zeugen W. , H. und L. , die das Landge-richt f374r die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Gesch344digten he-rangezogen hat, ebenso wie die der Zeugen Ha. , Sch. , S. und B. , auf die es sich zur Widerlegung der bestreitenden Einlassung des An-geklagten gest374tzt hat. 10 - 7 - 2. Der Verfahrensfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils in Fall II. 2. Die Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Ge-samtstrafe nach sich. 11 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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