BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612/10 vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2011 ge-m344337 247247 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Juli 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge am 12./13. Mai 2009 (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) und am 19. Juni 2009 (Fall II. 2 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 3 der Urteilsgr374nde) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt ist und die Anordnung des Wertersatzverfalls in H366he von 16.000 Euro entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Werter-satzverfall in H366he von 16.000 Euro angeordnet. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 13. Januar 2011 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge am 12./13. Mai 2009 (Fall II. 1 der Urteils-gr374nde) und am 19. Juni 2009 (Fall II. 2 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist, ist das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses einzustellen. Es fehlt f374r die zu Grunde liegenden Taten an einem wirksamen Einbeziehungsbeschluss gem344337 247 266 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte bez374glich dieser Taten in der Hauptverhandlung am 26. Mai 2010 Nachtragsanklage erhoben. Aus-weislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde die Nachtragsanklage nicht durch Beschluss in das Verfahren einbezogen, aber 374ber die in der Nachtrags-anklage erhobenen Tatvorw374rfe verhandelt. 3 Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift u.a. Folgen-des ausgef374hrt: 4 - 4 - "Auf die Verk374ndung des Einziehungsbeschlusses in der Hauptverhandlung und dessen Aufnahme in das Hauptver-handlungsprotokoll kann grunds344tzlich nicht verzichtet wer-den, weil es sonst an einer schl374ssigen und eindeutigen Wil-lenserkl344rung des Gerichts mangelt, dass es die Nachtrags-anklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht (Se-nat, 4 StR 279/95). Da im vorliegenden Fall ein solcher Ein-ziehungsbeschluss nicht ergangen ist, fehlt es an einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung, was zur Einstellung des Verfahrens f374hren muss, indessen der Er-hebung einer neuen Anklage nicht entgegen steht (vgl. BGHR StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3). Ein Fall, in dem das Fehlen des Einziehungsbeschlusses ausnahmsweise als unsch344dlich angesehen werden kann, weil das Gericht in anderer Weise klar zu erkennen gegeben hat, dass es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Verhandlungsentscheidung machen wollte (vgl. Senat NJW 1990, 1055), ist hier nicht gegeben. Es sind zwar die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger von der Einbeziehung der weiteren Taten ausge-gangen und es ist insoweit auch zur Sache verhandelt wor-den, nichts desto weniger fehlt es aber an einer deutlichen Willens344u337erung des Gerichts". Dem schlie337t sich der Senat an. 5 2. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der F344lle II. 1 und II. 2 der Urteilsgr374nde hat den Wegfall der insoweit verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Ferner kann die Anordnung von Wertersatzver-fall nicht bestehen bleiben, weil sie an die von der Einstellung betroffenen 6 - 5 - Taten und die daraus erlangten Erl366se ankn374pft. Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils aus Gr374nden der Klarstellung entsprechend ge344ndert. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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