BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612/11 vom 11. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 11. Januar 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass, soweit die Einziehung d es dem Angeklagten gehören den Computers (M idi T . d- net worden ist , der Angeklagte angewiesen wird, die auf der Festplatte dieses - . un brauchbar zu machen und die Unbrauchbarmachung der Strafvollstreckungsbehörde gegenüber in geeigneter Form nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis bleibt die Einziehung vorbehalten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, w egen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen, j e- 1 - 3 - weils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie w e- gen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Ü brigen freigesprochen. Wegen des B e- sitzes kinderpornographischer Schriften hat es eine Einzelgeldstrafe verhängt und die Einziehung des sichergestellten Personal - Computers angeordnet . Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher au s- geführten Sachrüge. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung im Au s- spruch über die Anordnung der Einziehung. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StP O). 1. Nach den Feststellungen speicherte der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Personal - Computer, die er sich vermutlich durch Datenübertragung im Internet verschafft hatte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angekla g- ten am 18. Februar 2011 wurde der Computer mit der fraglichen Datei siche r- gestellt. 2. a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angeno m- men, dass mit der Verurteilung des Angeklagten die Vorauss etzungen der Ei n- ziehung vorliegen. Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung ist bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hinsichtlich der Beziehungsgegenstände, im vorliegenden Fall also für die Festplatte des Co m- puters al s Speichermedium, § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB als spezielle Vor schrift; der Rechner als solcher nebst Zubehör unterliegt im vorliegenden Fall als Ta t- werkzeug der Einziehung nach den §§ 74, 74a in Verb. mit § 184b Abs. 6 Satz 3 StGB (HansOLG Hamburg, Beschlus s vom 3. Mai 1999 1 Ss 39/99, NStZ - 2 3 4 - 4 - RR 1999, 329, Tz. 21; LK - StGB/Laufhütte/Roggenbuck, 12. Aufl. , § 184b Rn. 20). b) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 , 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anor d- nung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch , zumal die Strafzumessungserw ä- gungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landg e- richt der Wechselwirkung zwischen de r Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insg e- samt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen ger ichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer , StGB , 59. Aufl. , § 74b Rn. 5). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Frank e Quentin 5
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