BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612 /1 4 vom 25. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mä rz 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 10. September 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen E r- pressung schuldig ist. Di e weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpre s- sung zu d er Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übri gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte einen Raubüberfall auf eine Zweigstelle der Sparkasse, wobei er eine mit Stahlkugeln geladene 1 2 - 3 - CO2 - Gasdruckpistole als Drohmittel einsetzte. Während der Angeklagte davon ausging bzw. für möglich hielt, dass die Gasdruckpatrone der Pistole gefüllt war, war die Patrone tatsächlich leer und die Waffe daher nicht schussbereit. Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Fällen, in denen sich der Angriff nur gege n ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die volle n- dete schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu rück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 2 StR 313/04, BGHR § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5; vom 8. November 2011 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389). Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Ve r- suchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen. Der Stra f- ausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da das Landgericht die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung die angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, da ss bei zutre f- fender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre. 3 4 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel ve r- anlasst en Kosten und Auslagen freizustellen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender 5
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