ECLI:DE:BGH:2017:110517B4STR612.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612 / 16 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Mai 201 7 ge m äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Siegen vom 17. August 2016 im Rechtsfolgenau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand. Das Landgericht hat b ei der Bemessung beider Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten während laufender Bewährung begangen hat. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist maßgeblich auf das angenommene Bewährungsversagen des Angek lagten g e- stützt. Diese Erwägungen werden in tatsächlicher Hinsicht von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach wurde der Angeklagte zwar am 7. Dezember 2010 und 15. August 2011 jeweils wegen Erschleichens von Lei s- tungen zu Bewährungsstrafen v on drei und vier Monaten verurteilt. Die dreijä h- rige Bewährungszeit aus dem Urteil vom 15. August 2011 war aber am 22. August 2014 und damit vor Begehung der hier abgeurteilten Taten bereits abgelaufen. Hinsichtlich der Verurteilung vom 7. Dezember 2010 te ilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass die Freiheitsstrafe von drei Monaten bislang nicht erlassen worden ist, ohne sich zur Dauer der Bewährungszeit näher zu verhalten. 2. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB vorzu nehmenden Kriminalprognose und der für die Unterbri n- gungsentscheidung nach § 63 StGB maßgeblichen Gefährlichkeitsprognose, der eine isolierte Beurteilung nicht zulässt, hebt der Senat auch den Maßrege l- ausspruch auf. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte der neue Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob die sexuelle N ö- tigung auf der psychotischen Erkrankung des Angeklagten beruht, erneut davon ausgehen, dass die vom Angeklagten gegenüber Ärzten in der einstweiligen Un terbringung zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, von der Geschädigten 2 3 4 5 - 4 - Signale erotischen Interesses an ihm vernommen zu haben , sicher deutlich überwertig, wenn nicht wahnhaft und damit psychosebedingt einzuordnen ist, wird er die für diese Bewertung maßgebl ichen Anknüpfungstatsachen mitzute i- len haben. In diesem Zusammenhang erscheint es erforderlich, sich näher mit der festgestellten Tatvorgeschichte zu befassen und auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte durch seine Äußerung bezweck t haben könnte, den jedenfalls partiell eingeräumten sexuellen Übergriff in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Soweit im angefochtenen Urteil im Rahmen der Prognoseerwägungen angenommen wird, die sexuelle Nötigung habe ihre Grundlage in einem se nsitiven Beziehungswahn des Angeklagten, fehlt hierfür bislang eine nachvollziehbare Begründung. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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