ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR612.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612 / 1 7 vom 27. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2018 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Juni 2017 Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt . Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tr a- gen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver fahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam einge legt. Der vom Pflichtv erteidiger des Angeklagten insoweit gestellte Wiederei n- setzungsantrag geht ins Leere. Z war nimmt der Rechtsmittelschriftsatz im B e- 1 2 - 3 - treff ebenso wie im Text (nur) Bezug auf den Mitangeklagten L . F . . Als Prozesserklärung ist die Revisionseinlegung jedoch der Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Erklärungsumstände zu gän glich (BGH, B e- schluss vom 6. November 2014 4 StR 384/14; LR - StPO/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 6 mwN). Mit Blick darauf, dass der Mitangeklagte L . F . freigesprochen wurde, ergibt die Erklärung des Verteidigers, gegen das vorb e- zeichnete Urt eil des Land gerichts Revision einzulegen, lediglich als Prozes s- handlung für den Angeklagten E . F . jun. einen Sinn. Die erkenn - bar versehentlich erfolgte und leicht erkennbare Falschbezeichnung des Vo r- namens des Angeklagten stellt die Wirk samkeit der Rechtsmitteleinlegung in Bezug auf den Angeklagten daher nicht in Frage. 2. Dem Angeklagten ist aber gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision Wiedereinsetzung zu gewähren, da ihn, wie sein Verte i- diger vorgetragen und glaubha ft gemacht hat, daran k ein (Mit - )V erschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). 3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben. Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausgeführt hat, dass er das Rechtsmittel für unbegründet hält, konnte der Senat in der Sache 3 4 - 4 - gemäß § 349 Abs . 2 StPO verfah ren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezemb er 2000 1 StR 518/00). Sost - Scheible Cierniak Franke RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unte r- schreiben. Sost - Scheible Quentin
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