BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 6/14 vom 11 . März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Dortmund vom 14. Februar 2013 im Ausspruch über die Einziehung des unter 1.12 asservierten Messers aufg e- hoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einz iehung eines Messers und eines "Elektro schockgerätes" angeordnet. Gegen das Urteil ric h- tet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Diese hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg. 1. Soweit sich das Rechts mittel gegen den Schuld - und den Stra f- ausspruch sowie die Einziehung des "Elektroschockgerätes" richtet, ist sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 2. Zur Einziehung des Messers hat der Generalbundesanwalt in der A n- tragsschrift vom 20. Januar 20 14 ausgeführt: "Die Anordnung der Einziehung des im PKW der Angeklagten sicherg e- stellten Messers (UA Bl. 64) gemäß § 74 Abs. 1 und 2 StGB hält recht - licher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen offen, ob es sich bei dem asservierten Messer um die Tatwaffe handelt oder ob die Ang e- klagte es mit dieser Bestimmung mitgeführt hat (§ 74 Abs. 1 2. Alt. StGB; UA Bl. 64, 67, 169, 170). Weiterhin bleibt ungeklärt, ob das sichergestel l- te Messer im Eigentum der Angeklagten steht (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Denn davon, ob die Angeklagte ein von ihr mitgeführtes Messer einset z- te oder ein im Rahmen der Auseinandersetzung im Stallgebäude liege n- des (fremdes) Messer ergriff, konnte sich die Kammer keine sic here Überzeugung bilden (UA Bl. 67). Der Senat wird jedoch auss chließen können, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festg e- stellt werden können, welche die Einziehung rechtfertigen würden, so dass er aus Gründen der Prozessökonomie von einer Zurückverweisung der Sache wird absehen und den Ausspruch insow eit entfallen lassen können (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 493/11)." Dem tritt der Senat bei. 3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Ko s- tenteilung. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 3 4 5
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