BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 614/08 vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. August 2008 im Ma337-regelausspruch aufgehoben; dieser Ausspruch entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Geb374hr auf ein Drittel erm344337igt. Zwei Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen ge-richtlichen Auslagen und der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tat-einheit mit Sachbesch344digung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Monaten verurteilt und die erneute Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge hinsichtlich der Ma337regelanord-nung Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen liegen beim Angeklagten eine angeborene St366rung der Intelligenz auf Grund famili344rer Vorbelastung und - entwicklungs-bedingt - eine Pers366nlichkeitsst366rung von Krankheitswert, eine dissoziale bzw. antisoziale Pers366nlichkeitsst366rung schwerer Auspr344gung mit narzisstischen und emotional hochinstabilen Z374gen vor bei einer fr374htraumatisierten, milieugesch344-digten, unreifen, r374cksichtslosen, verbal unbelehrbaren, bindungs- und bezie-hungsgest366rten, vereinsamten Pers366nlichkeit mit mangelndem Selbstwertge-f374hl, erheblichen Insuffizienzgef374hlen und einer Neigung zu impulsivem Han-deln [UA 12]. Wegen dieser St366rungen steht der Angeklagte seit vielen Jahren unter Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis der Verm366genssorge umfasst. Zudem ist der Angeklagte infolge eines essentiellen Tremors in der Bewegungsmotorik erheblich beeintr344chtigt und leidet unter schweren Sprach-problemen. 3 Bedingt durch seinen psychischen Zustand beging der Angeklagte die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten: 4 Am 4. Juli 2007 brach er unter Besch344digung eines Fensters in das B374ro des Objekts f374r betreutes Wohnen ein und f374hrte vom dortigen Telefonan-schluss zwei Telefongespr344che mit Sexhotlines. Am 3. September 2007 bestell-te der Angeklagte einen Computer mit Zubeh366r und lie337 sich diesen liefern, ob-wohl er wusste, dass der Kaufvertrag von seinem Betreuer nicht genehmigt und der Kaufpreis nicht bezahlt werden w374rde. 5 Im Wesentlichen aus Anlass 344hnlicher Taten hatte das Landgericht Pa-derborn bereits durch Urteil vom 8. Januar 2007 die Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Vollstreckung der Ma337regel aber zur Bew344hrung ausgesetzt. Es war in 334bereinstimmung mit 6 - 4 - der psychiatrischen Sachverst344ndigen davon ausgegangen, dass der Angeklag-te bei Begehung der Taten schuldunf344hig (247 20 StGB) gewesen sei. 2. Das Landgericht hat die erneute Unterbringung des Angeklagten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er die beiden Straftaten im Zustand erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit (247 21 StGB) begangen ha-be und von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Ta-ten zu erwarten seien, weshalb er f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. 7 3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Ma337-regelanordnung nicht. Sie belegen nicht, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er des-halb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. 8 Die Anlasstaten liegen, wie unter anderem die insoweit erkannten Ein-zelstrafen von zwei und f374nf Monaten zeigen, eher im unteren Bereich der Kri-minalit344t. Dies gilt auch f374r die Betrugstat, deren Gewicht trotz der H366he des eingetretenen Schadens durch die leichtfertige Vergabe des Finanzierungskre-dits gemindert wird. Nach der vom Landgericht in 334bereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverst344ndigen gestellten Prognose sind von dem Angeklag-ten k374nftig 344hnliche Betrugs- und Hausfriedensbruchstaten zu erwarten [UA 15]. Derartige Taten stellen aber keine erheblichen Straftaten im Sinne des 247 63 StGB dar (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 63 Rdn. 16 ff.); sie sind daher nicht ge-eignet, die au337erordentlich belastende Ma337regel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu begr374nden. 9 - 5 - Soweit die Strafkammer im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung dar-374ber hinaus meint, den im August 2005 begangenen Taten zum Nachteil seiner fr374heren Freundin, die der Ma337regelanordnung durch das Landgericht Pader-born vom 8. Januar 2007 zu Grunde liegen, entnehmen zu k366nnen, dass k374nftig auch die Gefahr von Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten bestehe, kann dem nicht gefolgt werden: Bei diesen Taten (Diebstahl, Sachbesch344digung und Be-drohung) handelt es sich ebenfalls um keine erheblichen Straftaten, zudem lie-gen sie bereits lange Zeit zur374ck und standen in engem Zusammenhang mit der vom Angeklagten nicht akzeptierten Trennung. 10 Weitere Feststellungen zur Gef344hrlichkeitsprognose sind nach Lage der Dinge nicht zu erwarten. Im Hinblick darauf ist eine Zur374ckverweisung der Sa-che zur erneuten Entscheidung nicht angezeigt. Der Senat erkennt deshalb da-hingehend, dass die Anordnung der Unterbringung entf344llt, weil sie zur Bedeu-tung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr au337er Verh344ltnis steht (247 62 StGB). 11 - 6 - 4. Durch den Wegfall der Unterbringungsanordnung ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig w344re, dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzub374rden. Der Senat hat daher zwei Drittel der Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 12 Tepperwien RiBGH Prof.Dr.Kuckein Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy