ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR614.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 614 / 16 vom 27. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach An hörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri chts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 201 6 wird a) das Verfahren e ingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 27 und 31 der Urteilsgründe wegen Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ve r- urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslage n des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, d a- von in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in zwei Fällen verurt eilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstr a- fe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 12.000 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den von der Strafka m- mer als Bewertungseinh eit zusammengefassten Fällen II. 27 und 31 wegen Handeltreibens mit Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Beweiswürdigung zu Fall II. 31, die sich wesentlich auf DNA - Befunde an zwei in dem Amphetamin - Labor gefundenen Gegenständen (Aufsteckquirl, Küchenwaage) stützt, entspricht nicht den Anforderu ngen des Senats an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsunters u- chung in den Urteilsgründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 ff. , und Beschluss vom 19. Januar 2016 4 StR 484/15, NSt Z - RR 2016, 118 f.). Bezüglich Fall II. 27 f ür sich genommen ist eine Überschreitung der nicht geringen Meng e im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend belegt. 1 2 3 4 - 4 - 2. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der für die Fälle II. 27 und 31 ver hängten Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Gesamtfre i- heitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von dreimal vier Jahren, zweimal drei Jahren und sechs Monaten, einmal drei Jahren und vier Monaten, zweimal drei Jahren, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten sowie einmal einem Jahr und sechs Monaten kann der Senat au s- schließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung in den Fällen II. 27 und 31 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. D ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke 5 6
Full & Egal Universal Law Academy